AGBs, Nutzungsbedingungen und Richtlinien
Im Sinne der Transparenz finden Sie hier alle Informationen zu den rechtlichen Aspekten in Bezug auf die Nutzung von rmDATA-Software: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Richtlinien für Wartungen sowie für Abonnements von rmDATA-Software und die Nutzungsbedingungen für unsere Online-Services. Sollten Sie Fragen zu den Inhalten in den Dokumenten haben, kontaktieren Sie uns bitte.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für rmDATA GmbH (Österreich)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma rmDATA GmbH (rmDATA) für den Verkauf und die Lieferung von Softwareprodukten sowie Programmierleistungen und Dienstleistungen
Stand: Juni 2020
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von rmDATA schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die rmDATA gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von rmDATA akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert rmDATA zu melden, die um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist rmDATA verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann rmDATA die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist rmDATA berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8. rmDATA weist darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert / individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. rmDATA haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben wurden.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz von rmDATA. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von rmDATA zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.4. rmDATA ist berechtigt, bei Erstellung von Individualprogrammen und sonstigen (individuellen) Dienstleistungen Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Bei Standardprogrammen beträgt die Vorauszahlung 50 % der Auftragssumme, sofern diese EUR 20.000 (netto) übersteigt.
4. Liefertermin
4.1. rmDATA ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von rmDATA angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von rmDATA nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von rmDATA führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist rmDATA berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die von rmDATA gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, falls nicht anders vereinbart, spätestens 20 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist rmDATA berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch rmDATA. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen rmDATA, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist rmDATA berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. rmDATA erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei rmDATA.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von rmDATA zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei rmDATA zu beauftragen. Kommt rmDATA dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
6.5. Im Falle der Ausstattung der Software mit einem Software-Schutzmodul (Dongle) wird der Aufraggeber dieses stets sorgfältig aufbewahren, kein Umgehungsprogramm einsetzen und einen etwaigen Verlust des Dongles sofort rmDATA melden. Störungen des Dongles werden durch Austausch im Rahmen der Mängelhaftung kostenlos, Zerstörungen ebenfalls durch Austausch, jedoch gegen Kostenerstattung gemäß Preisliste, Verlust des Dongles nur gegen Erwerb eines neuen Exemplars der Software behoben. Soweit durch vom Auftraggeber gewünschte Neuverteilungen von Lizenzen (z.B. auf unterschiedliche Server) zusätzliche Dongles erforderlich sind, werden diese dem Auftraggeber als zusätzliche Leistung gemäß gültiger Preisliste in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird bei Ausstattung mit Dongle die Software nur in Verbindung mit diesem Dongle nutzen.
7. Software-as-a-Service (SaaS)
7.1. Vertragsgegenstand ist die Nutzung der angebotenen Software mittels Fernzugriff über das Internet („Software-as-a-Service“) sowie die Speicherung von Daten durch den Kunden auf Servern, die im Auftrag von rmDATA betrieben werden („Hosting“). Die Anbindung des Kunden an das Internet ist nicht Gegenstand des SaaS-Vertrages, sondern obliegt im Rahmen der Nutzungsvoraussetzungen dem Verantwortungsbereich des Kunden. Individuelle Erweiterungen und Anpassungen der Funktionalität der Software müssen separat vereinbart werden und sind nicht Gegenstand des SaaS-Leistungsumfangs.
7.2. Das SaaS-System ist während 24 Stunden an 7 Tagen der Woche zugänglich. Davon ausgenommen ist der eingeschränkte oder unmögliche Zugriff infolge nicht funktionierender Software bzw. Hardware oder während der Wartungsarbeiten. Geplante Wartungsarbeiten werden auf dem Loginportal oder in der Anwendung vorgängig publiziert.
7.3. Die Betriebswartung der SaaS-Dienste erfolgt grundsätzlich von Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr an Arbeitstagen. Ausgeschlossen sind gesetzliche Feiertage. rmDATA beseitigt Fehler und stellt im Rahmen dieser Wartung den Betrieb in angemessener Frist wieder her. Fehler im o.g. Sinne sind dokumentierte und reproduzierbare Störungen, die zur Folge haben, dass der Betrieb der Software nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, oder Korruption von Daten oder Verlust von Daten eintritt, die mit der Software bearbeitet oder von ihr erzeugt werden. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Fehlern und ihrer Ursachen erleichtern. Insbesondere wird er notwendige Auskünfte erteilen.
7.4. rmDATA überlässt dem Kunden einen Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird rmDATA den Kunden davon rechtzeitig verständigen und im Falle der Bestellung weiteren Speicherplatzes diesen ehest möglich zur Verfügung stellen. Sollte der Speicherplatz ausgeschöpft sein, werden keine weiteren Daten mehr gespeichert.
7.5. Der Kunde bleibt Alleinberechtigter an den eigenen Daten und kann daher von rmDATA jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht von rmDATA besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Kunden entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
8. Rücktrittsrecht
8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von rmDATA ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von rmDATA liegen, entbinden rmDATA von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
8.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von rmDATA möglich. Ist rmDATA mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
9.1. rmDATA gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. Für SaaS-Dienste leistet rmDATA Gewähr für die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Software.
9.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für rmDATA bestimmbar ist;
- der Auftraggeber rmDATA alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
- die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber rmDATA alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
9.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von rmDATA zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von rmDATA durchgeführt.
9.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von rmDATA gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.4. Ferner übernimmt rmDATA keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch rmDATA.
9.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
10. Haftung
10.1. rmDATA haftet dem Auftraggeber für von ihr nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von rmDATA beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet rmDATA unbeschränkt.
10.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
10.4. Sofern rmDATA das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt rmDATA diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
10.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
11. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
12. Geheimhaltung
rmDATA verpflichtet die Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13. Sonstiges
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser Bedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
13.2. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für die Änderung dieses Formerfordernisses. Abweichende mündliche Abreden werden Vertragsbestandteil, wenn sie im Vertrag wiedergegeben sind.
13.3. Einseitige Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch rmDATA werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Auftraggeber / Kunden von rmDATA schriftlich bekannt gegeben worden sind, der Auftraggeber / Kunde nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung ausdrücklich schriftlich widersprochen hat und in der Änderungsmitteilung auf diese Folge hingewiesen worden ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von rmDATA als vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für rmDATA GmbH (Deutschland)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma rmDATA GmbH (rmDATA) für den Verkauf und die Lieferung von Softwareprodukten sowie Programmierleistungen und Dienstleistungen
Stand: Juni 2020
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von rmDATA schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die rmDATA gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von rmDATA akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert rmDATA zu melden, die um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist rmDATA verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann rmDATA die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist rmDATA berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8. rmDATA weist darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert / individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die BITV durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. rmDATA haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben wurden.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz von rmDATA. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von rmDATA zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.4. rmDATA ist berechtigt, bei Erstellung von Individualprogrammen und sonstigen (individuellen) Dienstleistungen Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Bei Standardprogrammen beträgt die Vorauszahlung 50 % der Auftragssumme, sofern diese EUR 20.000 (netto) übersteigt.
4. Liefertermin
4.1. rmDATA ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von rmDATA angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von rmDATA nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von rmDATA führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist rmDATA berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die von rmDATA gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, falls nicht anders vereinbart, spätestens 20 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist rmDATA berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch rmDATA. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen rmDATA, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Mängelhaftungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. rmDATA erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei rmDATA.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von rmDATA zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei rmDATA zu beauftragen. Kommt rmDATA dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
6.5. Im Falle der Ausstattung der Software mit einem Software-Schutzmodul (Dongle) wird der Aufraggeber dieses stets sorgfältig aufbewahren, kein Umgehungsprogramm einsetzen und einen etwaigen Verlust des Dongles sofort rmDATA melden. Störungen des Dongles werden durch Austausch im Rahmen der Mängelhaftung kostenlos, Zerstörungen ebenfalls durch Austausch, jedoch gegen Kostenerstattung gemäß Preisliste, Verlust des Dongles nur gegen Erwerb eines neuen Exemplars der Software behoben. Soweit durch vom Auftraggeber gewünschte Neuverteilungen von Lizenzen (z.B. auf unterschiedliche Server) zusätzliche Dongles erforderlich sind, werden diese dem Auftraggeber als zusätzliche Leistung gemäß gültiger Preisliste in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird bei Ausstattung mit Dongle die Software nur in Verbindung mit diesem Dongle nutzen.
7. Software-as-a-Service (SaaS)
7.1. Vertragsgegenstand ist die Nutzung der angebotenen Software mittels Fernzugriff über das Internet („Software-as-a-Service“) sowie die Speicherung von Daten durch den Kunden auf Servern, die im Auftrag von rmDATA betrieben werden („Hosting“). Die Anbindung des Kunden an das Internet ist nicht Gegenstand des SaaS-Vertrages, sondern obliegt im Rahmen der Nutzungsvoraussetzungen dem Verantwortungsbereich des Kunden. Individuelle Erweiterungen und Anpassungen der Funktionalität der Software müssen separat vereinbart werden und sind nicht Gegenstand des SaaS-Leistungsumfangs.
7.2. Das SaaS-System ist während 24 Stunden an 7 Tagen der Woche zugänglich. Davon ausgenommen ist der eingeschränkte oder unmögliche Zugriff infolge nicht funktionierender Software bzw. Hardware oder während der Wartungsarbeiten. Geplante Wartungsarbeiten werden auf dem Loginportal oder in der Anwendung vorgängig publiziert.
7.3. Die Betriebswartung der SaaS-Dienste erfolgt grundsätzlich von Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr an Arbeitstagen. Ausgeschlossen sind am Firmensitz gültige Feiertage. rmDATA beseitigt Fehler und stellt im Rahmen dieser Wartung den Betrieb in angemessener Frist wieder her. Fehler im o.g. Sinne sind dokumentierte und reproduzierbare Störungen, die zur Folge haben, dass der Betrieb der Software nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, oder Korruption von Daten oder Verlust von Daten eintritt, die mit der Software bearbeitet oder von ihr erzeugt werden. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Fehlern und ihrer Ursachen erleichtern. Insbesondere wird er notwendige Auskünfte erteilen.
7.4. rmDATA überlässt dem Kunden einen Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird rmDATA den Kunden davon rechtzeitig verständigen und im Falle der Bestellung weiteren Speicherplatzes diesen ehest möglich zur Verfügung stellen. Sollte der Speicherplatz ausgeschöpft sein, werden keine weiteren Daten mehr gespeichert.
7.5. Der Kunde bleibt Alleinberechtigter an den eigenen Daten und kann daher von rmDATA jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht von rmDATA besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Kunden entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
8. Rücktrittsrecht
8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von rmDATA ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von rmDATA liegen, entbinden rmDATA von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
8.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von rmDATA möglich. Ist rmDATA mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9. Mängelhaftung, Wartung, Änderungen
9.1. rmDATA haftet dafür, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. Für SaaS-Dienste haftet rmDATA für die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Software.
9.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für rmDATA bestimmbar ist;
- der Auftraggeber rmDATA alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
- die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
- Im Falle der Mängelhaftung hat Verbesserung (Nacherfüllung) jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung (Rückabwicklung). Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber rmDATA alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
9.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von rmDATA zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von rmDATA durchgeführt.
9.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von rmDATA gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.4. Ferner übernimmt rmDATA keine Mängelhaftung für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Mängelhaftung durch rmDATA.
9.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Mängelhaftung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Mängelhaftung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7. Mängelhaftungsansprüche verjähren in 12 (12) Monaten ab Übergabe.
10. Haftung
10.1. rmDATA haftet dem Auftraggeber für von ihr nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens und bei Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von rmDATA beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden sowie bei Nichterfüllung von Kardinalpflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet rmDATA unbeschränkt.
10.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
10.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
10.4. Sofern rmDATA das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Mängelhaftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt rmDATA diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
10.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Mängelhaftungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
11. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu zahlen.
12. Geheimhaltung
rmDATA verpflichtet die Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 53 BDSG einzuhalten.
13. Sonstiges
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser Bedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
13.2. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für die Änderung dieses Formerfordernisses. Abweichende mündliche Abreden werden Vertragsbestandteil, wenn sie im Vertrag wiedergegeben sind.
13.3. Einseitige Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch rmDATA werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Auftraggeber / Kunden von rmDATA schriftlich bekannt gegeben worden sind, der Auftraggeber / Kunde nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung ausdrücklich schriftlich widersprochen hat und in der Änderungsmitteilung auf diese Folge hingewiesen worden ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach deutschem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungsort ist der Geschäftssitz von rmDATA (Würselen). Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Würselen. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Sofern der Kunde / Auftraggeber Kaufmann oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, als Gerichtsstand Würselen vereinbart. rmDATA ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für rmDATA AG (Schweiz)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma rmDATA AG (rmDATA) für den Verkauf und die Lieferung von Softwareprodukten sowie Programmierleistungen und Dienstleistungen
Stand: Juni 2020
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von rmDATA schriftlich und firmengemäss gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmass, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die rmDATA gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von rmDATA akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert rmDATA zu melden, die um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heisst, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäss Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist rmDATA verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann rmDATA die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist rmDATA berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8. rmDATA weist darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert / individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. rmDATA haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben wurden.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz von rmDATA. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von rmDATA zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.4. rmDATA ist berechtigt, bei Erstellung von Individualprogrammen und sonstigen (individuellen) Dienstleistungen Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Bei Standardprogrammen beträgt die Vorauszahlung 50 % der Auftragssumme, sofern diese EUR 20.000 (netto) übersteigt.
4. Liefertermin
4.1. rmDATA ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von rmDATA angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmass nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von rmDATA nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von rmDATA führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist rmDATA berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die von rmDATA gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, falls nicht anders vereinbart, spätestens 20 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist rmDATA berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch rmDATA. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen rmDATA, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmass verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist rmDATA berechtigt, den gesamten aushaftenden Betrag und übergebene Akzepte (Wechsel) fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. rmDATA erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmass der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei rmDATA.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von rmDATA zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei rmDATA zu beauftragen. Kommt rmDATA dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäss Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschliesslich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
6.5. Im Falle der Ausstattung der Software mit einem Software-Schutzmodul (Dongle) wird der Aufraggeber dieses stets sorgfältig aufbewahren, kein Umgehungsprogramm einsetzen und einen etwaigen Verlust des Dongles sofort rmDATA melden. Störungen des Dongles werden durch Austausch im Rahmen der Mängelhaftung kostenlos, Zerstörungen ebenfalls durch Austausch, jedoch gegen Kostenerstattung gemäss Preisliste, Verlust des Dongles nur gegen Erwerb eines neuen Exemplars der Software behoben. Soweit durch vom Auftraggeber gewünschte Neuverteilungen von Lizenzen (z.B. auf unterschiedliche Server) zusätzliche Dongles erforderlich sind, werden diese dem Auftraggeber als zusätzliche Leistung gemäss gültiger Preisliste in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird bei Ausstattung mit Dongle die Software nur in Verbindung mit diesem Dongle nutzen.
7. Software-as-a-Service (SaaS)
7.1. Vertragsgegenstand ist die Nutzung der angebotenen Software mittels Fernzugriff über das Internet („Software-as-a-Service“) sowie die Speicherung von Daten durch den Kunden auf Servern, die im Auftrag von rmDATA betrieben werden („Hosting“). Die Anbindung des Kunden an das Internet ist nicht Gegenstand des SaaS-Vertrages, sondern obliegt im Rahmen der Nutzungsvoraussetzungen dem Verantwortungsbereich des Kunden. Individuelle Erweiterungen und Anpassungen der Funktionalität der Software müssen separat vereinbart werden und sind nicht Gegenstand des SaaS-Leistungsumfangs.
7.2. Das SaaS-System ist während 24 Stunden an 7 Tagen der Woche zugänglich. Davon ausgenommen ist der eingeschränkte oder unmögliche Zugriff infolge nicht funktionierender Software bzw. Hardware oder während der Wartungsarbeiten. Geplante Wartungsarbeiten werden auf dem Loginportal oder in der Anwendung vorgängig publiziert.
7.3. Die Betriebswartung der SaaS-Dienste erfolgt grundsätzlich von Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr an Arbeitstagen. Ausgeschlossen sind gesetzliche Feiertage. rmDATA beseitigt Fehler und stellt im Rahmen dieser Wartung den Betrieb in angemessener Frist wieder her. Fehler im o.g. Sinne sind dokumentierte und reproduzierbare Störungen, die zur Folge haben, dass der Betrieb der Software nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, oder Korruption von Daten oder Verlust von Daten eintritt, die mit der Software bearbeitet oder von ihr erzeugt werden. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Massnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Fehlern und ihrer Ursachen erleichtern. Insbesondere wird er notwendige Auskünfte erteilen.
7.4. rmDATA überlässt dem Kunden einen Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird rmDATA den Kunden davon rechtzeitig verständigen und im Falle der Bestellung weiteren Speicherplatzes diesen ehest möglich zur Verfügung stellen. Sollte der Speicherplatz ausgeschöpft sein, werden keine weiteren Daten mehr gespeichert.
7.5. Der Kunde bleibt Alleinberechtigter an den eigenen Daten und kann daher von rmDATA jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht von rmDATA besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl des Kunden entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
8. Rücktrittsrecht
8.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von rmDATA ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
8.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die ausserhalb der Einflussmöglichkeit von rmDATA liegen, entbinden rmDATA von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
8.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von rmDATA möglich. Ist rmDATA mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
9.1. rmDATA gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. Für SaaS-Dienste leistet rmDATA Gewähr für die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Software.
9.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für rmDATA bestimmbar ist;
- der Auftraggeber rmDATA alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
- die Software unter den Bestimmungsmässigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
- Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber rmDATA alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Massnahmen ermöglicht.
9.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von rmDATA zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von rmDATA durchgeführt.
9.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von rmDATA gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.4. Ferner übernimmt rmDATA keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemässe Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
9.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch rmDATA.
9.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Übergabe.
10. Haftung
10.1. rmDATA beschränkt seine allfällige Haftung auf den unmittelbaren direkten Schaden bis max. zur Höhe des jeweiligen Verkaufspreises und nur, soweit der Kunde / Auftraggeber nachweist, dass dieser vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen von rmDATA verursacht wurde. Dies gilt sinngemäss auch für Schäden, die auf von rmDATA beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet rmDATA unbeschränkt. Vom Haftungsausschluss unberührt bleiben die Haftung für Personenschäden, Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden sowie für Schäden, die der Produktehaftpflicht unterstehen. Weitergehende zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben ebenfalls davon unberührt.
10.2. rmDATA haftet für Schäden ausschliesslich aus Sachgewährleistung. Jede weitergehende Haftung von rmDATA, deren Hilfspersonen und der von rmDATA beauftragten Dritten für Schäden aller Art und aus jeglichem Rechtsgrund ist im gesetzlich grösstmöglichen Umfang ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Haftung für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, wie Folgeschäden, entgangener Gewinn oder sonstiger materieller oder immaterieller Schaden des Geschädigten.
10.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
10.4. Sofern rmDATA das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt rmDATA diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
10.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
11. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstossende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
12. Geheimhaltung / Datenschutz
12.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Dazu zählen insbesondere Preise, Informationen zu Preisen, Verfügbarkeiten, Produktdaten sowie weitere vertrauliche Daten und Informationen kommerzieller Natur. Im Zweifelsfall sind alle Informationen und Daten vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten (Mitarbeitende, Erfüllungsgehilfen, Agenten) schriftlich aufzuerlegen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Tatsachen und Daten nur zum Zwecke der Vertragsbeziehung mit rmDATA zu verwenden sowie nicht an Dritte weiterzugeben, ohne die vorgängige explizite schriftliche Zustimmung von rmDATA. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
12.2 rmDATA hält bei der Bearbeitung von Kunden- und Personendaten das anwendbare Schweizer Recht ein (Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) SR 235.1) und soweit anwendbar auch das Europäische Datenschutzrecht [Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)]; insbesondere betreffend Lieferung von Produkten und Dienstleistungen an betroffene Personen in die EU und den EWR (Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO).
13. Sonstiges
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser Bedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
13.2. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für die Änderung dieses Formerfordernisses. Abweichende mündliche Abreden werden Vertragsbestandteil, wenn sie im Vertrag wiedergegeben sind.
13.3. Einseitige Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch rmDATA werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Auftraggeber / Kunden von rmDATA schriftlich bekannt gegeben worden sind, der Auftraggeber / Kunde nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung ausdrücklich schriftlich widersprochen hat und in der Änderungsmitteilung auf diese Folge hingewiesen worden ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Die Vertragsbeziehungen der Parteien, einschliesslich dieser AGB und aller darunter abgeschlossenen Verträge oder Individualabreden, unterstehen ausschliesslich materiellem Schweizer Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (Wiener Kaufrecht) und des Haager Übereinkommens und des internationalen Privatrechts. Dies auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
14.2 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten gilt die sachliche Zuständigkeit des für 8956 Killwangen zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz von rmDATA als vereinbart. rmDATA ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber / Kunden an seinem ordentlichen Gerichtsstand (Sitz/Wohnsitz) zu belangen.
Vertragsbedingungen für Wartungen von rmDATA-Software (Österreich)
Vertragsbedingungen für Wartungen von rmDATA-Software (Österreich)
Stand April 2024
1 Allgemein
1.1 Der Auftragnehmer ist rmDATA GmbH mit Firmensitz in 7423 Pinkafeld, Technologiezentrum Pinkafeld, Industriestraße 6, Firmenbuchnummer FN 118565k, Firmenbuchgericht: Handelsgericht Eisenstadt, wird in der Folge rmDATA genannt.
1.2 Der Auftraggeber ist das Unternehmen/Behörde/Öffentliche Dienststelle, die eine Wartungsvereinbarung für rmDATA Standard-Produkte (in der Folge: rmDATA-Programme) gemäß diesen Vertragsbedingungen abschließt.
1.3 Gegenstand der rmDATA Wartungsvereinbarung bilden die Wartung und Betreuungsmaßnahmen der vom Kunden erworbenen und im Konfigurationsblatt angeführten rmDATA-Programme. Die Liste der rmDATA-Programme sowie alle finanziellen und sonstigen Regelungen sind in einem entsprechenden Konfigurationsblatt festgelegt.
1.4 Um Wartung und Betreuungsmaßnahmen erbringen zu können, wird vorausgesetzt, dass die rmDATA-Programme auf einem dafür geeigneten Gerät betrieben werden, und diese Anforderungen den vertragsgegenständlichen rmDATA-Programmen entsprechen. Ein nicht geeignetes Gerät oder eine Verwendung der rmDATA-Programme mit anderen Softwarekomponenten, welche nicht den rmDATA-Softwareanforderungen entsprechen, können erst nach einer kostenpflichtigen Inspektion, gegebenenfalls nach einer erforderlichen Überarbeitung der Software- oder Hardwarekomponenten in die Wartungsvereinbarung einbezogen werden.
2 Definitionen
2.1 "Abgeleitetes Programm" ist ein Programm, das vom Auftraggeber als Zusatz zu den rmDATA-Programmen entwickelt wird, und das Bestandteile der vom Auftragnehmer gelieferten Programme enthält, die als solche identifiziert werden können. Programme oder Programmteile, welche vom Auftraggeber geändert worden sind, gelten ebenfalls als "abgeleitetes Programm".
2.2 "Fehlerbehebung" ist die Korrektur aller Programmteile, welche bei vorschriftsmäßiger Bedienung zu fehlerhaften Resultaten führen oder Funktionsstörungen verursachen und diese von rmDATA reproduzierbar sind.
2.3 "Programmwartung" wird in Punkt 3 "Leistungsumfang" näher erläutert.
2.4 "Neuentwicklungen" sind generell neu verfasste Programme oder Programmteile welche - in anderen Programmiersprachen - für ein anderes Datenbanksystem - für ein anderes Betriebssystem - für eine andere Benutzeroberfläche entwickelt wurden und durch eine um mindestens eins erhöhte Versionsnummer gekennzeichnet sind. Diese sind in der Wartungsvereinbarung nicht inkludiert.
2.5 "Updates" sind neue Programmversionen, die ausschließlich Fehlerbehebungen beinhalten.
2.6 „Wartungsperiode“ erstreckt sich über den Zeitraum eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Wartungsvereinbarung.
3 Leistungsumfang
3.1 Allgemeines
Die Wartung der rmDATA-Programme erfolgt durch die Bereitstellung der neuen Programmversionen im Downloadbereich des rmDATA-Kundenportals, zu dem nur Auftraggeber mit aufrechter Wartungsvereinbarung eine Zugangsberechtigung erhalten. Die vom Kundenportal mittels Download verfügbar gemachten rmDATA-Programme kann in das zu wartende System des Auftraggebers eingespielt werden. Bei Bedarf werden die rmDATA-Programme auch auf einem geeigneten Datenträger verschickt.
Bei Wartungsarbeiten, die nicht durch das Versenden von rmDATA-Programmen möglich sind, behält sich rmDATA das Recht vor, zu entscheiden, ob ein Wartungstechniker die Wartungsarbeiten vor Ort (am Standort des Auftraggeber-Systems) durchführt oder ob das System an rmDATA geschickt werden muss und in deren Räumlichkeiten gewartet wird.
Bei Einsendung der Hardware an rmDATA trägt der Kunde die Versandkosten. Bei unfreier Einsendung berechnet rmDATA die Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Bei Einsendung der Hardware an rmDATA trägt der Kunde auf jeden Fall die Gefahr des unbeschädigten und vollständigen Einlangens bei rmDATA.
Fahrtkosten, Transportkosten, Kilometer- und Weggeld bzw. Wartezeiten der Techniker sind in der Wartungspauschale nicht enthalten.
3.2 rmDATA-Kundenportal
Durch die Integration des Kundenportals in den rmDATA-Programmen werden relevante Nachrichten direkt im jeweiligen Programm angezeigt: Die Verfügbarkeit einer neuen Version, wichtige Hinweise oder Tipps & Tricks zur Anwendung des Programms sind solche Informationen. Supportanfragen stellen Sie bei Bedarf direkt im rmDATA-Programm, was den Aufwand für eine Anfrage und schlussendlich die Zeit bis zur Beantwortung reduziert. Gefiltert nach Sprache und Region bietet Ihnen das Portal eine wesentlich bessere Übersicht, welche rmDATA-Programme für Sie relevant sind. Zusätzlich haben Sie Zugriff auf alle Supportanfragen, können den Status der Bearbeitung einsehen und auch in älteren Anfragen nachlesen.
3.3 Die Programmwartung umfasst:
- Telefonische Support-Anfragen zu den rmDATA Support-Zeiten an in Österreich geltenden Arbeitstagen. Mo-Do: 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Fr: 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 (aus organisatorischen Gründen können diese Zeiten durch rmDATA geändert werden)
- Zugang zum rmDATA-Kundenportal.
- Ausbessern bemängelter Programmfehler wie in Punkt 2 definiert.
- Regelmäßige Information über häufige Kundenanfragen bzgl. rmDATA-Programme
Softwareund die dazu passenden Lösungen im rmDATA-Kundenportal unter https://portal.rmdatagroup.com - Tipps und Tricks zum effizienten Einsatz der Programme im rmDATA-Kundenportal
- Tipps und Tricks zur Schadensminderung bei Bedienungsfehlern.
- Kostenlose Übertragung von Lizenzen bei geänderter Hardware bzw. auf andere Rechner des Auftraggebers.
- Bekanntgabe der Bedeutung von Fehlermeldungen und Fehlercodes.
3.4 Sondervereinbarungen
- Die Wartung bezieht sich nur auf die Standardprogramme von rmDATA, nicht aber auf Programmteile oder Zusatzprogramme, welche speziell für den Kunden angefertigt wurden (siehe Punkt 2.1).
- rmDATA ist berechtigt, die Form von Fehlermeldungen und Anfragen bei der Programmbenützung verbindlich vorzuschreiben, bzw. die benötigten Unterlagen und Informationen zur Behebung der aufgetretenen Fehler anzufordern (Bug-Reportlisten, Problem-Daten).
- Kosten, die rmDATA durch Bearbeitung von Fehlermitteilungen und Bearbeitung von Programmverbesserungen entstehen, welche nachweislich auf grob fahrlässig unrichtige Programmbenützung durch den Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten zurückzuführen sind, werden gesondert verrechnet.
- Die Wartung von Multilizenzen erfolgt ausschließlich über eine zentrale Ansprechstelle bzw. über eine zentrale Ansprechperson beim Auftraggeber.
- Vor-Ort-Service kann nur beansprucht werden, wenn eine Lösung mittels Telefon, Fernwartung nicht möglich ist.
3.5 Ausschließungsgründe
Die Betreuung/Wartung wird unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen und kann vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommen werden:
- Manipulation der durch rmDATA installierten rmDATA-Programmen
Softwaredurch den Auftraggeber oder durch Dritte, ohne dass rmDATA davon in Kenntnis gesetzt wurde und das Einverständnis dazu gegeben hat. - Fehlerbeseitigung von Programmfehlern, welche durch fehlerhafte Soft- oder Hardwarekomponenten zustande gekommen sind, welche nicht von rmDATA geliefert bzw. installiert wurden.
- Wartungsarbeiten, die durch höhere Gewalt (Unfall, Wasser, Feuer, Transport, usw.) bzw. Hardwaredefekte notwendig sind.
- Behebung von Störungen, die infolge der Verwendung von schadhaften Programmen (z.B. virenverseuchte Programme) notwendig sind, außer diese schadhaften Programme wurden von rmDATA geliefert.
3.6. In der Wartungsvereinbarung nicht inkludiert sind:
- das Zusenden von generell neu verfassten rmDATA-Programmen oder Programmteilen (Neuentwicklungen), wenn diese:
- in anderen Programmiersprachen,
- für ein anderes Betriebssystem oder
- für eine andere Benutzeroberfläche entwickelt wurden.
- das Zusenden von Update-Produkten welche nicht von rmDATA entwickelt wurden, und von Programmen, welche speziell für den Kunden angefertigt wurden. Diese Produkte bzw. Programme sind im Konfigurationsblatt getrennt gekennzeichnet.
- die Unterstützung bei der Installation von Updates oder neu gekauften rmDATA-Programmen bzw. Programmteilen.
4 Zahlung
4.1 Der festgesetzte Pauschalkostensatz ist vom Auftraggeber im Vorhinein gemäß Rechnungslegung zu zahlen. Erst mit vollständiger Bezahlung der von rmDATA in diesem Zusammenhang gestellten Rechnungen können die Leistungen in Anspruch genommen werden. Dieser Pauschalkostensatz gilt für die im Vertrag festgelegten rmDATA-Programme innerhalb der vereinbarten Wartungsdauer und ist aus dem Konfigurationsblatt ersichtlich.
4.2 Im Falle eines Zukaufs neuer Softwarekomponenten wird mit Beginn des nächsten Wartungsjahres der Pauschalkostensatz für die Wartung entsprechend erhöht.
4.3 rmDATA steht das Recht zu, bei nach Vertragsabschluss eintretender Steigerung von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten den Pauschalkostensatz entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber als von vornherein akzeptiert, soweit sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
4.4 Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug zahlbar.
4.5 Für den Fall eines Zahlungsverzuges werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 1333 Abs 2 ABGB) verrechnet.
5 Haftung und Gewährleistung
5.1 Die Haftung von rmDATA für allfällige Schäden ist der Höhe nach mit dem Betrag der vom Auftraggeber für das betreffende rmDATA-Programm bezahlten Wartungsgebühren inklusive Kaufpreis limitiert. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
5.2 Außer in dem Fall, dass rmDATA einen Schaden vorsätzlich verursacht, haftet rmDATA keinesfalls für entgangenen Gewinn, mittelbare Schaden, Datenverlust, Ausführbarkeit dritter Programme oder Geräte und für Schäden im Zusammenhang mit verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Ausführung von Programmänderungen.
5.3 rmDATA haftet nicht für Produkte und Programme, welche nicht von rmDATA entwickelt oder produziert wurden (z.B. AutoCAD, usw.).
5.4 Der Auftraggeber ist nach Erhalt der vereinbarten rmDATA-Programme, soweit sie von rmDATA geliefert werden, verpflichtet, diese unverzüglich auf Funktionsfähigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und bei gelieferten rmDATA-Programmen einen Probelauf durchzuführen. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der vereinbarten Leistung schriftlich unter Angabe des reproduzierbaren Mangels erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist auf Kosten von rmDATA behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mangelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.
6 Sonstiges
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne Zustimmung von rmDATA die Weitergabe der rmDATA-Programme, Programmbeschreibungen usw. an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen (siehe auch Lizenzvertrag). In Hinblick darauf, dass die erstellten Programme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum von rmDATA sind, ist die Benutzung auch nach Bezahlung ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers zulässig. Jede Weitergabe, das ist auch eventuell die kurzfristige Überlassung von Reproduktionen oder Kopien kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, wobei in solchen Fällen volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2 Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Wartungsvereinbarung durch den Kunden (Besitz- oder Eigentumswechsel der vertragsgegenständlichen rmDATA-Programme) auf Dritte bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung von rmDATA.
6.3 Auf diese Wartungsvereinbarung ist österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen anzuwenden.
6.4 Für allfällige Streitigkeiten aus dieser Wartungsvereinbarung ist das für Pinkafeld örtlich zuständige Gericht zuständig.
6.5 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
7 Wartungsperiode und Kündigung
7.1 Die Wartungsvereinbarung erstreckt sich über den Zeitraum eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Wartungsvereinbarung.
7.2 Die Wartungsvereinbarung kann von jeder Vertragspartei bis spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt werden, anderenfalls verlängert sich die Wartungsvereinbarung automatisch um ein weiteres Jahr.
Vertragsbedingungen für Wartungen von rmDATA-Software (Deutschland)
Vertragsbedingungen für Wartungen von rmDATA-Software (Deutschland)
Stand April 2024
1 Allgemein
1.1 Der Auftragnehmer ist rmDATA GmbH mit Firmensitz in 52146 Würselen, Merzbrück 212, Handelsregister: HRB 23511, Amtsgericht Aachen, wird in der Folge rmDATA genannt.
1.2 Der Auftraggeber ist das Unternehmen/Behörde/Öffentliche Dienststelle, die eine Wartungsvereinbarung für rmDATA Standard-Produkte (in der Folge: rmDATA-Programme) gemäß diesen Vertragsbedingungen abschließt.
1.3 Gegenstand der rmDATA Wartungsvereinbarung bilden die Wartung und Betreuungsmaßnahmen der vom Kunden erworbenen und im Konfigurationsblatt angeführten rmDATA-Programme. Die Liste der rmDATA-Programme sowie alle finanziellen und sonstigen Regelungen sind in einem entsprechenden Konfigurationsblatt festgelegt.
1.4 Um Wartung und Betreuungsmaßnahmen erbringen zu können, wird vorausgesetzt, dass die rmDATA-Programme auf einem dafür geeigneten Gerät betrieben werden, und diese Anforderungen den vertragsgegenständlichen rmDATA-Programmen entsprechen. Ein nicht geeignetes Gerät oder eine Verwendung der rmDATA-Programme mit anderen Softwarekomponenten, welche nicht den rmDATA-Softwareanforderungen entsprechen, können erst nach einer kostenpflichtigen Inspektion, gegebenenfalls nach einer erforderlichen Überarbeitung der Software- oder Hardwarekomponenten in die Wartungsvereinbarung einbezogen werden.
2 Definitionen
2.1 "Abgeleitetes Programm" ist ein Programm, das vom Auftraggeber als Zusatz zu den rmDATA-Programmen entwickelt wird, und das Bestandteile der vom Auftragnehmer gelieferten Programme enthält, die als solche identifiziert werden können. Programme oder Programmteile, welche vom Auftraggeber geändert worden sind, gelten ebenfalls als "abgeleitetes Programm".
2.2 "Fehlerbehebung" ist die Korrektur aller Programmteile, welche bei vorschriftsmäßiger Bedienung zu fehlerhaften Resultaten führen oder Funktionsstörungen verursachen und diese von rmDATA reproduzierbar sind.
2.3 "Programmwartung" wird in Punkt 3 "Leistungsumfang" näher erläutert.
2.4 "Neuentwicklungen" sind generell neu verfasste Programme oder Programmteile welche - in anderen Programmiersprachen - für ein anderes Datenbanksystem - für ein anderes Betriebssystem - für eine andere Benutzeroberfläche entwickelt wurden und durch eine um mindestens eins erhöhte Versionsnummer gekennzeichnet sind. Diese sind in der Wartungsvereinbarung nicht inkludiert.
2.5 "Updates" sind neue Programmversionen, die ausschließlich Fehlerbehebungen beinhalten.
2.6 „Wartungsperiode“ erstreckt sich über den Zeitraum eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Wartungsvereinbarung.
3 Leistungsumfang
3.1 Allgemeines
Die Wartung der rmDATA-Programme erfolgt durch die Bereitstellung der neuen Programmversionen im Downloadbereich des rmDATA-Kundenportals, zu dem nur Auftraggeber mit aufrechter Wartungsvereinbarung eine Zugangsberechtigung erhalten. Die vom Kundenportal mittels Download verfügbar gemachten rmDATA-Programme kann in das zu wartende System des Auftraggebers eingespielt werden. Bei Bedarf werden die rmDATA-Programme auch auf einem geeigneten Datenträger verschickt.
Bei Wartungsarbeiten, die nicht durch das Versenden von rmDATA-Programmen möglich sind, behält sich rmDATA das Recht vor, zu entscheiden, ob ein Wartungstechniker die Wartungsarbeiten vor Ort (am Standort des Auftraggeber-Systems) durchführt oder ob das System an rmDATA geschickt werden muss und in deren Räumlichkeiten gewartet wird.
Bei Einsendung der Hardware an rmDATA trägt der Kunde die Versandkosten. Bei unfreier Einsendung berechnet rmDATA die Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Bei Einsendung der Hardware an rmDATA trägt der Kunde auf jeden Fall die Gefahr des unbeschädigten und vollständigen Einlangens bei rmDATA.
Fahrtkosten, Transportkosten, Kilometer- und Weggeld bzw. Wartezeiten der Techniker sind in der Wartungspauschale nicht enthalten.
3.2 rmDATA-Kundenportal
Durch die Integration des Kundenportals in den rmDATA-Programmen werden relevante Nachrichten direkt im jeweiligen Programm angezeigt: Die Verfügbarkeit einer neuen Version, wichtige Hinweise oder Tipps & Tricks zur Anwendung des Programms sind solche Informationen. Supportanfragen stellen Sie bei Bedarf direkt im rmDATA-Programm, was den Aufwand für eine Anfrage und schlussendlich die Zeit bis zur Beantwortung reduziert. Gefiltert nach Sprache und Region bietet Ihnen das Portal eine wesentlich bessere Übersicht, welche rmDATA-Programme für Sie relevant sind. Zusätzlich haben Sie Zugriff auf alle Supportanfragen, können den Status der Bearbeitung einsehen und auch in älteren Anfragen nachlesen.
3.3 Die Programmwartung umfasst:
- Telefonische Support-Anfragen zu den rmDATA Support-Zeiten an in Österreich geltenden Arbeitstagen. Mo-Do: 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Fr: 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 (aus organisatorischen Gründen können diese Zeiten durch rmDATA geändert werden)
- Zugang zum rmDATA-Kundenportal.
- Ausbessern bemängelter Programmfehler wie in Punkt 2 definiert.
- Regelmäßige Information über häufige Kundenanfragen bzgl. rmDATA-Programme
Softwareund die dazu passenden Lösungen im rmDATA-Kundenportal unter https://portal.rmdatagroup.com - Tipps und Tricks zum effizienten Einsatz der Programme im rmDATA-Kundenportal
- Tipps und Tricks zur Schadensminderung bei Bedienungsfehlern.
- Kostenlose Übertragung von Lizenzen bei geänderter Hardware bzw. auf andere Rechner des Auftraggebers.
- Bekanntgabe der Bedeutung von Fehlermeldungen und Fehlercodes.
3.4 Sondervereinbarungen
- Die Wartung bezieht sich nur auf die Standardprogramme von rmDATA, nicht aber auf Programmteile oder Zusatzprogramme, welche speziell für den Kunden angefertigt wurden (siehe Punkt 2.1).
- rmDATA ist berechtigt, die Form von Fehlermeldungen und Anfragen bei der Programmbenützung verbindlich vorzuschreiben, bzw. die benötigten Unterlagen und Informationen zur Behebung der aufgetretenen Fehler anzufordern (Bug-Reportlisten, Problem-Daten).
- Kosten, die rmDATA durch Bearbeitung von Fehlermitteilungen und Bearbeitung von Programmverbesserungen entstehen, welche nachweislich auf grob fahrlässig unrichtige Programmbenützung durch den Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten zurückzuführen sind, werden gesondert verrechnet.
- Die Wartung von Multilizenzen erfolgt ausschließlich über eine zentrale Ansprechstelle bzw. über eine zentrale Ansprechperson beim Auftraggeber.
- Vor-Ort-Service kann nur beansprucht werden, wenn eine Lösung mittels Telefon, Fernwartung nicht möglich ist.
3.5 Ausschließungsgründe
Die Betreuung/Wartung wird unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen und kann vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommen werden:
- Manipulation der durch rmDATA installierten rmDATA-Programmen
Softwaredurch den Auftraggeber oder durch Dritte, ohne dass rmDATA davon in Kenntnis gesetzt wurde und das Einverständnis dazu gegeben hat. - Fehlerbeseitigung von Programmfehlern, welche durch fehlerhafte Soft- oder Hardwarekomponenten zustande gekommen sind, welche nicht von rmDATA geliefert bzw. installiert wurden.
- Wartungsarbeiten, die durch höhere Gewalt (Unfall, Wasser, Feuer, Transport, usw.) bzw. Hardwaredefekte notwendig sind.
- Behebung von Störungen, die infolge der Verwendung von schadhaften Programmen (z.B. virenverseuchte Programme) notwendig sind, außer diese schadhaften Programme wurden von rmDATA geliefert.
3.6. In der Wartungsvereinbarung nicht inkludiert sind:
- das Zusenden von generell neu verfassten rmDATA-Programmen oder Programmteilen (Neuentwicklungen), wenn diese:
- in anderen Programmiersprachen,
- für ein anderes Betriebssystem oder
- für eine andere Benutzeroberfläche entwickelt wurden.
- das Zusenden von Update-Produkten welche nicht von rmDATA entwickelt wurden, und von Programmen, welche speziell für den Kunden angefertigt wurden. Diese Produkte bzw. Programme sind im Konfigurationsblatt getrennt gekennzeichnet.
- die Unterstützung bei der Installation von Updates oder neu gekauften rmDATA-Programmen bzw. Programmteilen.
4 Zahlung
4.1 Der festgesetzte Pauschalkostensatz ist vom Auftraggeber im Vorhinein gemäß Rechnungslegung zu zahlen. Erst mit vollständiger Bezahlung der von rmDATA in diesem Zusammenhang gestellten Rechnungen können die Leistungen in Anspruch genommen werden. Dieser Pauschalkostensatz gilt für die im Vertrag festgelegten rmDATA-Programme innerhalb der vereinbarten Wartungsdauer und ist aus dem Konfigurationsblatt ersichtlich.
4.2 Im Falle eines Zukaufs neuer Softwarekomponenten wird mit Beginn des nächsten Wartungsjahres der Pauschalkostensatz für die Wartung entsprechend erhöht.
4.3 rmDATA steht das Recht zu, bei nach Vertragsabschluss eintretender Steigerung von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten den Pauschalkostensatz entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber als von vornherein akzeptiert, soweit sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
4.4 Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug zahlbar.
4.5 Für den Fall eines Zahlungsverzuges werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 1333 Abs 2 ABGB) verrechnet.
5 Haftung und Gewährleistung
5.1 Die Haftung von rmDATA für allfällige Schäden ist der Höhe nach mit dem Betrag der vom Auftraggeber für das betreffende rmDATA-Programm bezahlten Wartungsgebühren inklusive Kaufpreis limitiert. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
5.2 Außer in dem Fall, dass rmDATA einen Schaden vorsätzlich verursacht, haftet rmDATA keinesfalls für entgangenen Gewinn, mittelbare Schaden, Datenverlust, Ausführbarkeit dritter Programme oder Geräte und für Schäden im Zusammenhang mit verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Ausführung von Programmänderungen.
5.3 rmDATA haftet nicht für Produkte und Programme, welche nicht von rmDATA entwickelt oder produziert wurden (z.B. AutoCAD, usw.).
5.4 Der Auftraggeber ist nach Erhalt der vereinbarten rmDATA-Programme, soweit sie von rmDATA geliefert werden, verpflichtet, diese unverzüglich auf Funktionsfähigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und bei gelieferten rmDATA-Programmen einen Probelauf durchzuführen. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der vereinbarten Leistung schriftlich unter Angabe des reproduzierbaren Mangels erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist auf Kosten von rmDATA behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mangelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.
6 Sonstiges
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne Zustimmung von rmDATA die Weitergabe der rmDATA-Programme, Programmbeschreibungen usw. an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen (siehe auch Lizenzvertrag). In Hinblick darauf, dass die erstellten Programme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum von rmDATA sind, ist die Benutzung auch nach Bezahlung ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers zulässig. Jede Weitergabe, das ist auch eventuell die kurzfristige Überlassung von Reproduktionen oder Kopien kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, wobei in solchen Fällen volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2 Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Wartungsvereinbarung durch den Kunden (Besitz- oder Eigentumswechsel der vertragsgegenständlichen rmDATA-Programme) auf Dritte bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung von rmDATA.
6.3 Auf diese Wartungsvereinbarung ist österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen anzuwenden.
6.4 Für allfällige Streitigkeiten aus dieser Wartungsvereinbarung ist das für Pinkafeld örtlich zuständige Gericht zuständig.
6.5 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
7 Wartungsperiode und Kündigung
7.1 Die Wartungsvereinbarung erstreckt sich über den Zeitraum eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Wartungsvereinbarung.
7.2 Die Wartungsvereinbarung kann von jeder Vertragspartei bis spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt werden, anderenfalls verlängert sich die Wartungsvereinbarung automatisch um ein weiteres Jahr.
Vertragsbedingungen für Wartungen von rmDATA-Software (Schweiz)
Vertragsbedingungen für Wartungen von rmDATA-Software (Schweiz)
Stand April 2024
1 Allgemein
1.1 Der Auftragnehmer ist rmDATA AG mit Firmensitz in 5405 Baden-Dättwil, Täfernstrasse 26, Firmennummer CHE-464.830.035, Handelsregister Kanton Aargau, wird in der Folge rmDATA genannt.
1.2 Der Auftraggeber ist das Unternehmen/Behörde/Öffentliche Dienststelle, die eine Wartungsvereinbarung für rmDATA Standard-Produkte (in der Folge: rmDATA-Programme) gemäß diesen Vertragsbedingungen abschließt.
1.3 Gegenstand der rmDATA Wartungsvereinbarung bilden die Wartung und Betreuungsmaßnahmen der vom Kunden erworbenen und im Konfigurationsblatt angeführten rmDATA-Programme. Die Liste der rmDATA-Programme sowie alle finanziellen und sonstigen Regelungen sind in einem entsprechenden Konfigurationsblatt festgelegt.
1.4 Um Wartung und Betreuungsmaßnahmen erbringen zu können, wird vorausgesetzt, dass die rmDATA-Programme auf einem dafür geeigneten Gerät betrieben werden, und diese Anforderungen den vertragsgegenständlichen rmDATA-Programmen entsprechen. Ein nicht geeignetes Gerät oder eine Verwendung der rmDATA-Programme mit anderen Softwarekomponenten, welche nicht den rmDATA-Softwareanforderungen entsprechen, können erst nach einer kostenpflichtigen Inspektion, gegebenenfalls nach einer erforderlichen Überarbeitung der Software- oder Hardwarekomponenten in die Wartungsvereinbarung einbezogen werden.
2 Definitionen
2.1 "Abgeleitetes Programm" ist ein Programm, das vom Auftraggeber als Zusatz zu den rmDATA-Programmen entwickelt wird, und das Bestandteile der vom Auftragnehmer gelieferten Programme enthält, die als solche identifiziert werden können. Programme oder Programmteile, welche vom Auftraggeber geändert worden sind, gelten ebenfalls als "abgeleitetes Programm".
2.2 "Fehlerbehebung" ist die Korrektur aller Programmteile, welche bei vorschriftsmäßiger Bedienung zu fehlerhaften Resultaten führen oder Funktionsstörungen verursachen und diese von rmDATA reproduzierbar sind.
2.3 "Programmwartung" wird in Punkt 3 "Leistungsumfang" näher erläutert.
2.4 "Neuentwicklungen" sind generell neu verfasste Programme oder Programmteile welche - in anderen Programmiersprachen - für ein anderes Datenbanksystem - für ein anderes Betriebssystem - für eine andere Benutzeroberfläche entwickelt wurden und durch eine um mindestens eins erhöhte Versionsnummer gekennzeichnet sind. Diese sind in der Wartungsvereinbarung nicht inkludiert.
2.5 "Updates" sind neue Programmversionen, die ausschließlich Fehlerbehebungen beinhalten.
2.6 „Wartungsperiode“ erstreckt sich über den Zeitraum eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Wartungsvereinbarung.
3 Leistungsumfang
3.1 Allgemeines
Die Wartung der rmDATA-Programme erfolgt durch die Bereitstellung der neuen Programmversionen im Downloadbereich des rmDATA-Kundenportals, zu dem nur Auftraggeber mit aufrechter Wartungsvereinbarung eine Zugangsberechtigung erhalten. Die vom Kundenportal mittels Download verfügbar gemachten rmDATA-Programme kann in das zu wartende System des Auftraggebers eingespielt werden. Bei Bedarf werden die rmDATA-Programme auch auf einem geeigneten Datenträger verschickt.
Bei Wartungsarbeiten, die nicht durch das Versenden von rmDATA-Programmen möglich sind, behält sich rmDATA das Recht vor, zu entscheiden, ob ein Wartungstechniker die Wartungsarbeiten vor Ort (am Standort des Auftraggeber-Systems) durchführt oder ob das System an rmDATA geschickt werden muss und in deren Räumlichkeiten gewartet wird.
Bei Einsendung der Hardware an rmDATA trägt der Kunde die Versandkosten. Bei unfreier Einsendung berechnet rmDATA die Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Bei Einsendung der Hardware an rmDATA trägt der Kunde auf jeden Fall die Gefahr des unbeschädigten und vollständigen Einlangens bei rmDATA.
Fahrtkosten, Transportkosten, Kilometer- und Weggeld bzw. Wartezeiten der Techniker sind in der Wartungspauschale nicht enthalten.
3.2 rmDATA-Kundenportal
Durch die Integration des Kundenportals in den rmDATA-Programmen werden relevante Nachrichten direkt im jeweiligen Programm angezeigt: Die Verfügbarkeit einer neuen Version, wichtige Hinweise oder Tipps & Tricks zur Anwendung des Programms sind solche Informationen. Supportanfragen stellen Sie bei Bedarf direkt im rmDATA-Programm, was den Aufwand für eine Anfrage und schlussendlich die Zeit bis zur Beantwortung reduziert. Gefiltert nach Sprache und Region bietet Ihnen das Portal eine wesentlich bessere Übersicht, welche rmDATA-Programme für Sie relevant sind. Zusätzlich haben Sie Zugriff auf alle Supportanfragen, können den Status der Bearbeitung einsehen und auch in älteren Anfragen nachlesen.
3.3 Die Programmwartung umfasst:
- Telefonische Support-Anfragen zu den rmDATA Support-Zeiten an in Österreich geltenden Arbeitstagen. Mo-Do: 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Fr: 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 (aus organisatorischen Gründen können diese Zeiten durch rmDATA geändert werden)
- Zugang zum rmDATA-Kundenportal.
- Ausbessern bemängelter Programmfehler wie in Punkt 2 definiert.
- Regelmäßige Information über häufige Kundenanfragen bzgl. rmDATA-Programme
Softwareund die dazu passenden Lösungen im rmDATA-Kundenportal unter https://portal.rmdatagroup.com - Tipps und Tricks zum effizienten Einsatz der Programme im rmDATA-Kundenportal
- Tipps und Tricks zur Schadensminderung bei Bedienungsfehlern.
- Kostenlose Übertragung von Lizenzen bei geänderter Hardware bzw. auf andere Rechner des Auftraggebers.
- Bekanntgabe der Bedeutung von Fehlermeldungen und Fehlercodes.
3.4 Sondervereinbarungen
- Die Wartung bezieht sich nur auf die Standardprogramme von rmDATA, nicht aber auf Programmteile oder Zusatzprogramme, welche speziell für den Kunden angefertigt wurden (siehe Punkt 2.1).
- rmDATA ist berechtigt, die Form von Fehlermeldungen und Anfragen bei der Programmbenützung verbindlich vorzuschreiben, bzw. die benötigten Unterlagen und Informationen zur Behebung der aufgetretenen Fehler anzufordern (Bug-Reportlisten, Problem-Daten).
- Kosten, die rmDATA durch Bearbeitung von Fehlermitteilungen und Bearbeitung von Programmverbesserungen entstehen, welche nachweislich auf grob fahrlässig unrichtige Programmbenützung durch den Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten zurückzuführen sind, werden gesondert verrechnet.
- Die Wartung von Multilizenzen erfolgt ausschließlich über eine zentrale Ansprechstelle bzw. über eine zentrale Ansprechperson beim Auftraggeber.
- Vor-Ort-Service kann nur beansprucht werden, wenn eine Lösung mittels Telefon, Fernwartung nicht möglich ist.
3.5 Ausschließungsgründe
Die Betreuung/Wartung wird unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen und kann vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommen werden:
- Manipulation der durch rmDATA installierten rmDATA-Programmen
Softwaredurch den Auftraggeber oder durch Dritte, ohne dass rmDATA davon in Kenntnis gesetzt wurde und das Einverständnis dazu gegeben hat. - Fehlerbeseitigung von Programmfehlern, welche durch fehlerhafte Soft- oder Hardwarekomponenten zustande gekommen sind, welche nicht von rmDATA geliefert bzw. installiert wurden.
- Wartungsarbeiten, die durch höhere Gewalt (Unfall, Wasser, Feuer, Transport, usw.) bzw. Hardwaredefekte notwendig sind.
- Behebung von Störungen, die infolge der Verwendung von schadhaften Programmen (z.B. virenverseuchte Programme) notwendig sind, außer diese schadhaften Programme wurden von rmDATA geliefert.
3.6. In der Wartungsvereinbarung nicht inkludiert sind:
- das Zusenden von generell neu verfassten rmDATA-Programmen oder Programmteilen (Neuentwicklungen), wenn diese:
- in anderen Programmiersprachen,
- für ein anderes Betriebssystem oder
- für eine andere Benutzeroberfläche entwickelt wurden.
- das Zusenden von Update-Produkten welche nicht von rmDATA entwickelt wurden, und von Programmen, welche speziell für den Kunden angefertigt wurden. Diese Produkte bzw. Programme sind im Konfigurationsblatt getrennt gekennzeichnet.
- die Unterstützung bei der Installation von Updates oder neu gekauften rmDATA-Programmen bzw. Programmteilen.
4 Zahlung
4.1 Der festgesetzte Pauschalkostensatz ist vom Auftraggeber im Vorhinein gemäß Rechnungslegung zu zahlen. Erst mit vollständiger Bezahlung der von rmDATA in diesem Zusammenhang gestellten Rechnungen können die Leistungen in Anspruch genommen werden. Dieser Pauschalkostensatz gilt für die im Vertrag festgelegten rmDATA-Programme innerhalb der vereinbarten Wartungsdauer und ist aus dem Konfigurationsblatt ersichtlich.
4.2 Im Falle eines Zukaufs neuer Softwarekomponenten wird mit Beginn des nächsten Wartungsjahres der Pauschalkostensatz für die Wartung entsprechend erhöht.
4.3 rmDATA steht das Recht zu, bei nach Vertragsabschluss eintretender Steigerung von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten den Pauschalkostensatz entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber als von vornherein akzeptiert, soweit sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
4.4 Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug zahlbar.
4.5 Für den Fall eines Zahlungsverzuges werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 1333 Abs 2 ABGB) verrechnet.
5 Haftung und Gewährleistung
5.1 Die Haftung von rmDATA für allfällige Schäden ist der Höhe nach mit dem Betrag der vom Auftraggeber für das betreffende rmDATA-Programm bezahlten Wartungsgebühren inklusive Kaufpreis limitiert. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
5.2 Außer in dem Fall, dass rmDATA einen Schaden vorsätzlich verursacht, haftet rmDATA keinesfalls für entgangenen Gewinn, mittelbare Schaden, Datenverlust, Ausführbarkeit dritter Programme oder Geräte und für Schäden im Zusammenhang mit verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Ausführung von Programmänderungen.
5.3 rmDATA haftet nicht für Produkte und Programme, welche nicht von rmDATA entwickelt oder produziert wurden (z.B. AutoCAD, usw.).
5.4 Der Auftraggeber ist nach Erhalt der vereinbarten rmDATA-Programme, soweit sie von rmDATA geliefert werden, verpflichtet, diese unverzüglich auf Funktionsfähigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und bei gelieferten rmDATA-Programmen einen Probelauf durchzuführen. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der vereinbarten Leistung schriftlich unter Angabe des reproduzierbaren Mangels erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist auf Kosten von rmDATA behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mangelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.
6 Sonstiges
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne Zustimmung von rmDATA die Weitergabe der rmDATA-Programme, Programmbeschreibungen usw. an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen (siehe auch Lizenzvertrag). In Hinblick darauf, dass die erstellten Programme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum von rmDATA sind, ist die Benutzung auch nach Bezahlung ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers zulässig. Jede Weitergabe, das ist auch eventuell die kurzfristige Überlassung von Reproduktionen oder Kopien kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, wobei in solchen Fällen volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2 Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Wartungsvereinbarung durch den Kunden (Besitz- oder Eigentumswechsel der vertragsgegenständlichen rmDATA-Programme) auf Dritte bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung von rmDATA.
6.3 Auf diese Wartungsvereinbarung ist österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen anzuwenden.
6.4 Für allfällige Streitigkeiten aus dieser Wartungsvereinbarung ist das für Pinkafeld örtlich zuständige Gericht zuständig.
6.5 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
7 Wartungsperiode und Kündigung
7.1 Die Wartungsvereinbarung erstreckt sich über den Zeitraum eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Wartungsvereinbarung.
7.2 Die Wartungsvereinbarung kann von jeder Vertragspartei bis spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt werden, anderenfalls verlängert sich die Wartungsvereinbarung automatisch um ein weiteres Jahr.
Vertragsbedingungen für Abonnements von rmDATA-Software (Österreich)
Richtlinien für Abonnements von rmDATA-Software (Österreich)
Stand April 2024
1 Allgemein
1.1 Der Lizenzgeber ist rmDATA GmbH mit Firmensitz in 7423 Pinkafeld, Technologiezentrum Pinkafeld, Industriestraße 6, Firmenbuchnummer FN 118565k, Firmenbuchgericht: Handelsgericht Eisenstadt, wird in der Folge rmDATA genannt.
1.2 Der Lizenznehmer ist das Unternehmen/Behörde/Öffentliche Dienststelle die rmDATA Software unter diesen Abonnement-Bedingungen erwirbt.
1.3 Gegenstand des rmDATA Software-Abonnements ist die Einräumung eines nicht übertragbaren und nicht ausschließlichen Nutzungsrechtes für die gelieferte Software und Dokumentation vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer für die Dauer des Abovertrags. Der Abovertrag wird nach der Bestellung der rmDATA Software im Zuge der Auslieferung abgeschlossen. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, der Verpackung und sonstigem zugehörigem schriftlichem Material.
1.4 Das Software-Abonnement regelt außerdem die Wartung der vom Lizenzgeber gelieferten und im Konfigurationsblatt angeführten Programme für die Dauer des Abovertrags.
1.5 Vom Software-Abonnement ausgeschlossen sind die (Update-) Installation und die Inbetriebnahme der rmDATA Software auf der Hardware des Lizenznehmers und allfällige Schulungsmaßnahmen sowie die einmalige und laufende Aufbereitung und Integration von Geodaten.
2 Definitionen
2.1 "Abgeleitetes Programm" ist ein Programm, das vom Kunden als Zusatz zu den Programmen des Lizenzgebers entwickelt wird, und das Bestandteile der vom Lizenzgeber gelieferten Programme enthält, die als solche identifiziert werden können. Programme oder Programmteile, welche vom Lizenznehmer geändert worden sind, gelten ebenfalls als "abgeleitetes Programm".
2.2 "Fehlerbehebung" ist die Korrektur aller Programmteile, welche bei vorschriftsmäßiger Bedienung zu fehlerhaften Resultaten führen oder Funktionsstörungen verursachen und diese vom Lizenzgeber reproduzierbar sind.
2.3 "Programmwartung" wird in Punkt 3 "Leistungsumfang" näher erläutert.
2.4 "Neuentwicklungen" sind generell neu verfasste Programme oder Programmteile welche - in anderen Programmiersprachen – für ein anderes Datenbanksystem – für ein anderes Betriebssystem - für eine andere Benutzeroberfläche entwickelt wurden und durch eine um mindestens eins erhöhte Hauptversionsnummer gekennzeichnet sind.
2.5 "Updates" sind neue Programmversionen, die ausschließlich Fehlerbehebungen beinhalten.
3 Leistungsumfang
3.1 Das rmDATA Software-Abonnements gestattet die Benutzung einer Kopie der Software gleichzeitig auf einem Einzelcomputer unter der Voraussetzung, dass die Software zu jeder Zeit nur auf einem einzigen Computer verwendet wird. Bei der Nutzung von Mehrfachlizenzen (Netzwerklizenzen) dürfen immer nur so viele Kopien in Benutzung sein, wie Lizenzen vom Lizenznehmer erworben wurden. Die Liste der Software sowie die Lizenzart und Lizenzanzahl sind im Konfigurationsblatt festgelegt.
3.2 Die Software, sowie alle Unterlagen, die ergänzend vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden, dürfen zum Zweck der vertragsgegenständlichen Nutzung vervielfältigt werden. Zu den notwendigen Vervielfältigungshandlungen zählen die Installation der Software vom Original-Datenträger auf die Festplatte des Kunden, das jeweilige Laden in den Arbeitsspeicher der Hardware des Kunden und die Erstellung einer Sicherungskopie.
3.3 Alle sonstigen Rechte an den Programmen und Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben beim Lizenzgeber, insbesondere das Urheberrecht.
3.4 Die Weitergabe der Software und von Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks, Software-Locks) oder von in diesem Zusammenhang von der Lizenzgeberin erstellten Unterlagen oder von Kopien der Software bzw. der genannten Unterlagen an Dritte darf nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Lizenzgeber erfolgen.
3.5 Die Untersuchung oder Analyse der Software durch Dekompilierung, Deassemblierung oder Rückentwicklung ist – soweit nicht gesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt – nicht gestattet.
3.6 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Software-Produkt zu vermieten oder zu verleasen.
3.7 Die Komponenten der Software dürfen nicht getrennt werden, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.
3.8 Die Programmwartung der vertragsgegenständlichen Software durch den Lizenzgeber erfolgt durch die Bereitstellung der neuen Programmversionen im Download-Bereich des rmDATA-Kundenportals, zu dem nur Wartungsnehmer eine Zugangsberechtigung erhalten. Die vom Kundenportal mittels Download verfügbar gemachte Software wird vom Lizenznehmer in das zu wartende System selbst eingespielt. Bei Bedarf wird die Software auch auf einem geeigneten Datenträger an den Lizenznehmer verschickt.
3.9 Bei Wartungsarbeiten, die nicht durch Download oder das Versenden von Software möglich sind, behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, zu entscheiden, ob ein Wartungstechniker die Wartungsarbeiten vor Ort (am Standort des Systems) durchführt oder ob das System via Fernwartung gewartet wird.
3.10 Bei Einsendung der Hardware an den Lizenzgeber trägt der Lizenznehmer die Versandkosten. Bei unfreier Einsendung berechnet der Lizenzgeber die Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Bei Einsendung der Hardware an den Lizenzgeber trägt der Lizenznehmer auf jeden Fall die Gefahr des unbeschädigten und vollständigen Einlangens beim Lizenzgeber.
3.11 Fahrtkosten, Transportkosten, Kilometer- und Weggeld bzw. Wartezeiten der Techniker sind in der Nutzungsgebühr nicht enthalten.
3.12 Im Einzelnen umfasst die Programmwartung:
- Telefonische Support-Anfragen zu den Support-Zeiten des Lizenzgebers an in Österreich geltenden Arbeitstagen: Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Freitag: 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 (aus organisatorischen Gründen können diese Zeiten durch den Lizenzgeber geändert werden.)
- Zugang zum geschützten Bereich des rmDATA-Kundenportals des Lizenzgebers.
- Ausbessern bemängelter Programmfehler wie in Punkt 2 definiert.
- Wartung via Fernwartung, falls entsprechende Zugriffsmöglichkeiten auf das System des Lizenznehmers bestehen.
- Regelmäßige Information über häufige Kundenanfragen bzgl. Software des Lizenzgebers und die dazu passenden Lösungen im rmDATA-Kundenportal.
- Tipps und Tricks zum effizienten Einsatz der Programme im rmDATA-Kundenportal.
- Tipps und Tricks zur Schadensminderung bei Bedienungsfehlern im rmDATA-Kundenportal.
- Kostenlose Übertragung von Lizenzen bei geänderter Hardware bzw. auf andere Rechner des Lizenznehmers.
- Bekanntgabe der Bedeutung von Fehlermeldungen und Fehlercodes.
3.13 Sondervereinbarungen:
- Die Programmwartung bezieht sich nur auf die Standardprogramme des Lizenzgebers, nicht aber auf Programmteile oder Zusatzprogramme, welche speziell für den Lizenznehmer angefertigt wurden (siehe Punkt 2.1).
- Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Form von Fehlermeldungen und Anfragen bei der Programmbenützung verbindlich vorzuschreiben, bzw. die benötigten Unterlagen und Informationen zur Behebung der aufgetretenen Fehler anzufordern (Bug-Reportlisten, Problem-Daten).
- Kosten, die dem Lizenzgeber durch Bearbeitung von Fehlermitteilungen und Bearbeitung von Programmverbesserungen entstehen, welche nachweislich auf grob fahrlässig unrichtige Programmbenützung zurückzuführen sind, werden gesondert verrechnet.
- Die Wartung von Mehrfachlizenzen (Netzwerklizenzen) erfolgt ausschließlich über eine zentrale Ansprechstelle bzw. über eine zentrale Ansprechperson, die vom Lizenznehmer mit Vertragsabschluss gegenüber dem Lizenzgeber namhaft zu machen ist.
- Vor-Ort-Service kann nur beansprucht werden, wenn eine Lösung mittels Telefon oder Fernwartung nach Beurteilung des Lizenzgebers nicht möglich ist.
3.14 Ausschließungsgründe
Die Betreuung/Wartung wird unter folgenden Nebenbedingungen ausgeschlossen und kann nicht in Anspruch genommen werden:
- Manipulation der vom Lizenzgeber gelieferten Software durch den Lizenznehmer oder durch Dritte, ohne dass der Lizenzgeber davon vorab in Kenntnis gesetzt wurde und das Einverständnis dazu gegeben hat.
- Fehlerbeseitigung von Programmfehlern, welche durch fehlerhafte Soft- oder Hardwarekomponenten zustande gekommen sind, welche nicht vom Lizenzgeber geliefert bzw. installiert wurden.
- Wartungsarbeiten, die durch höhere Gewalt (Unfall, Wasser, Feuer, Transport, usw. ) bzw. Hardware-Defekte notwendig sind.
- Behebung von Störungen, die infolge der Verwendung von schadhaften Programmen (z.B. virenverseuchte Programme) notwendig sind, außer diese schadhaften Programme wurden vom Lizenzgeber geliefert.
3.15 Rahmenbedingungen Daten
- Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der verwendeten Daten.
- Der Lizenzgeber haftet nicht für falsche Entscheidungen oder Schäden auf Basis von fehlerhaften oder falschen Daten.
- Für die Einhaltung der Lizenzrechte der Daten ist der Lizenznehmer verantwortlich.
4 Pflichten des Lizenznehmers
4.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die vertragsgegenständliche Software durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu verhindern. Original-Datenträger sowie allfällige Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren.
4.2 Die Verantwortung für die Installation und Benützung der Software, für die damit erzielten Ergebnisse und für die zur Erzielung dieser Ergebnisse notwendige Auswahl der Daten und Software-Komponenten liegt beim Lizenznehmer. Insbesondere obliegt dem Lizenznehmer die Bewertung der Plausibilität und der Richtigkeit der mit der Software erzielten Resultate. Ferner ist der Lizenznehmer für die Auswahl und den Gebrauch anderer Software, Hardware und Leistungen im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Software verantwortlich.
4.3 Der Lizenznehmer haftet dafür, dass alle in seinem Betrieb tätigen Personen, die unter Punkt 3 angeführten Lizenzbestimmungen einhalten. Verletzt eine dieser Personen die Vertragspflichten, ist dieses Verhalten dem Lizenznehmer zuzurechnen.
Abonnement-Bedingungen rmDATA Group Seite 5von 5
4.4 Bei Vertragsende und im Fall eines Zahlungsverzuges hat der Lizenznehmer alle Kopien der vertragsgegenständlichen Software nachweislich zu löschen und sämtliche Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks, Software-Locks) in geeigneter Form an den Lizenzgeber zurückzusenden. Die Software darf und kann nach Vertragsende nicht mehr verwendet werden.
4.5 Gehen die vom Lizenzgeber angebrachten Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks) oder der Rechner verloren, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, unverzüglich eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu erstatten und hiervon unverzüglich eine Kopie an den Lizenzgeber zu übersenden. Vom Lizenzgeber werden die Sicherheitseinrichtungen gegen Kostenersatz wieder zur Verfügung gestellt.
5 Pflichten des Lizenzgebers
5.1 Der Lizenzgeber verpflichtet sich, die Software in Form einer Installationsroutine auf Datenträgern oder in elektronischer Form (Download, etc.) und den für die Benutzung notwendigen Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks, Software-Locks) zu liefern.
6 Zahlung
6.1 Die festgesetzte Nutzungsgebühr ist vom Lizenznehmer nach Abschluss des Abovertrags für den vereinbarten Verrechnungszeitraum jeweils im Vorhinein zu zahlen. Erst mit vollständiger Bezahlung der vom Lizenzgeber in diesem Zusammenhang gestellten Rechnungen, können die Leistungen in Anspruch genommen werden. Diese Nutzungsgebühr gilt für die im Konfigurationsblatt festgelegten Programme.
6.2 Im Falle eines Zukaufs neuer Software-Komponenten wird mit Beginn der nächsten Verrechnungsperiode der Pauschalkostensatz entsprechend erhöht.
6.3 rmDATA steht das Recht zu, bei nach Vertragsabschluss eintretender Steigerung von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten den Pauschalkostensatz entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten.
Vertragsbedingungen für Abonnements von rmDATA-Software (Deutschland)
Richtlinien für Abonnements von rmDATA-Software (Deutschland)
Stand April 2024
1 Allgemein
1.1 Der Lizenzgeber ist rmDATA GmbH mit Firmensitz in 52146 Würselen, Merzbrück 212, Handelsregister: HRB 23511, Amtsgericht Aachen, wird in der Folge rmDATA genannt.
1.2 Der Lizenznehmer ist das Unternehmen/Behörde/Öffentliche Dienststelle die rmDATA Software unter diesen Abonnement-Bedingungen erwirbt.
1.3 Gegenstand des rmDATA Software-Abonnements ist die Einräumung eines nicht übertragbaren und nicht ausschließlichen Nutzungsrechtes für die gelieferte Software und Dokumentation vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer für die Dauer des Abovertrags. Der Abovertrag wird nach der Bestellung der rmDATA Software im Zuge der Auslieferung abgeschlossen. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, der Verpackung und sonstigem zugehörigem schriftlichem Material.
1.4 Das Software-Abonnement regelt außerdem die Wartung der vom Lizenzgeber gelieferten und im Konfigurationsblatt angeführten Programme für die Dauer des Abovertrags.
1.5 Vom Software-Abonnement ausgeschlossen sind die (Update-) Installation und die Inbetriebnahme der rmDATA Software auf der Hardware des Lizenznehmers und allfällige Schulungsmaßnahmen sowie die einmalige und laufende Aufbereitung und Integration von Geodaten.
2 Definitionen
2.1 "Abgeleitetes Programm" ist ein Programm, das vom Kunden als Zusatz zu den Programmen des Lizenzgebers entwickelt wird, und das Bestandteile der vom Lizenzgeber gelieferten Programme enthält, die als solche identifiziert werden können. Programme oder Programmteile, welche vom Lizenznehmer geändert worden sind, gelten ebenfalls als "abgeleitetes Programm".
2.2 "Fehlerbehebung" ist die Korrektur aller Programmteile, welche bei vorschriftsmäßiger Bedienung zu fehlerhaften Resultaten führen oder Funktionsstörungen verursachen und diese vom Lizenzgeber reproduzierbar sind.
2.3 "Programmwartung" wird in Punkt 3 "Leistungsumfang" näher erläutert.
2.4 "Neuentwicklungen" sind generell neu verfasste Programme oder Programmteile welche - in anderen Programmiersprachen – für ein anderes Datenbanksystem – für ein anderes Betriebssystem - für eine andere Benutzeroberfläche entwickelt wurden und durch eine um mindestens eins erhöhte Hauptversionsnummer gekennzeichnet sind.
2.5 "Updates" sind neue Programmversionen, die ausschließlich Fehlerbehebungen beinhalten.
3 Leistungsumfang
3.1 Das rmDATA Software-Abonnements gestattet die Benutzung einer Kopie der Software gleichzeitig auf einem Einzelcomputer unter der Voraussetzung, dass die Software zu jeder Zeit nur auf einem einzigen Computer verwendet wird. Bei der Nutzung von Mehrfachlizenzen (Netzwerklizenzen) dürfen immer nur so viele Kopien in Benutzung sein, wie Lizenzen vom Lizenznehmer erworben wurden. Die Liste der Software sowie die Lizenzart und Lizenzanzahl sind im Konfigurationsblatt festgelegt.
3.2 Die Software, sowie alle Unterlagen, die ergänzend vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden, dürfen zum Zweck der vertragsgegenständlichen Nutzung vervielfältigt werden. Zu den notwendigen Vervielfältigungshandlungen zählen die Installation der Software vom Original-Datenträger auf die Festplatte des Kunden, das jeweilige Laden in den Arbeitsspeicher der Hardware des Kunden und die Erstellung einer Sicherungskopie.
3.3 Alle sonstigen Rechte an den Programmen und Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben beim Lizenzgeber, insbesondere das Urheberrecht.
3.4 Die Weitergabe der Software und von Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks, Software-Locks) oder von in diesem Zusammenhang von der Lizenzgeberin erstellten Unterlagen oder von Kopien der Software bzw. der genannten Unterlagen an Dritte darf nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Lizenzgeber erfolgen.
3.5 Die Untersuchung oder Analyse der Software durch Dekompilierung, Deassemblierung oder Rückentwicklung ist – soweit nicht gesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt – nicht gestattet.
3.6 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Software-Produkt zu vermieten oder zu verleasen.
3.7 Die Komponenten der Software dürfen nicht getrennt werden, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.
3.8 Die Programmwartung der vertragsgegenständlichen Software durch den Lizenzgeber erfolgt durch die Bereitstellung der neuen Programmversionen im Download-Bereich des rmDATA-Kundenportals, zu dem nur Wartungsnehmer eine Zugangsberechtigung erhalten. Die vom Kundenportal mittels Download verfügbar gemachte Software wird vom Lizenznehmer in das zu wartende System selbst eingespielt. Bei Bedarf wird die Software auch auf einem geeigneten Datenträger an den Lizenznehmer verschickt.
3.9 Bei Wartungsarbeiten, die nicht durch Download oder das Versenden von Software möglich sind, behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, zu entscheiden, ob ein Wartungstechniker die Wartungsarbeiten vor Ort (am Standort des Systems) durchführt oder ob das System via Fernwartung gewartet wird.
3.10 Bei Einsendung der Hardware an den Lizenzgeber trägt der Lizenznehmer die Versandkosten. Bei unfreier Einsendung berechnet der Lizenzgeber die Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Bei Einsendung der Hardware an den Lizenzgeber trägt der Lizenznehmer auf jeden Fall die Gefahr des unbeschädigten und vollständigen Einlangens beim Lizenzgeber.
3.11 Fahrtkosten, Transportkosten, Kilometer- und Weggeld bzw. Wartezeiten der Techniker sind in der Nutzungsgebühr nicht enthalten.
3.12 Im Einzelnen umfasst die Programmwartung:
- Telefonische Support-Anfragen zu den Support-Zeiten des Lizenzgebers an in Österreich geltenden Arbeitstagen: Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Freitag: 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 (aus organisatorischen Gründen können diese Zeiten durch den Lizenzgeber geändert werden.)
- Zugang zum geschützten Bereich des rmDATA-Kundenportals des Lizenzgebers.
- Ausbessern bemängelter Programmfehler wie in Punkt 2 definiert.
- Wartung via Fernwartung, falls entsprechende Zugriffsmöglichkeiten auf das System des Lizenznehmers bestehen.
- Regelmäßige Information über häufige Kundenanfragen bzgl. Software des Lizenzgebers und die dazu passenden Lösungen im rmDATA-Kundenportal.
- Tipps und Tricks zum effizienten Einsatz der Programme im rmDATA-Kundenportal.
- Tipps und Tricks zur Schadensminderung bei Bedienungsfehlern im rmDATA-Kundenportal.
- Kostenlose Übertragung von Lizenzen bei geänderter Hardware bzw. auf andere Rechner des Lizenznehmers.
- Bekanntgabe der Bedeutung von Fehlermeldungen und Fehlercodes.
3.13 Sondervereinbarungen:
- Die Programmwartung bezieht sich nur auf die Standardprogramme des Lizenzgebers, nicht aber auf Programmteile oder Zusatzprogramme, welche speziell für den Lizenznehmer angefertigt wurden (siehe Punkt 2.1).
- Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Form von Fehlermeldungen und Anfragen bei der Programmbenützung verbindlich vorzuschreiben, bzw. die benötigten Unterlagen und Informationen zur Behebung der aufgetretenen Fehler anzufordern (Bug-Reportlisten, Problem-Daten).
- Kosten, die dem Lizenzgeber durch Bearbeitung von Fehlermitteilungen und Bearbeitung von Programmverbesserungen entstehen, welche nachweislich auf grob fahrlässig unrichtige Programmbenützung zurückzuführen sind, werden gesondert verrechnet.
- Die Wartung von Mehrfachlizenzen (Netzwerklizenzen) erfolgt ausschließlich über eine zentrale Ansprechstelle bzw. über eine zentrale Ansprechperson, die vom Lizenznehmer mit Vertragsabschluss gegenüber dem Lizenzgeber namhaft zu machen ist.
- Vor-Ort-Service kann nur beansprucht werden, wenn eine Lösung mittels Telefon oder Fernwartung nach Beurteilung des Lizenzgebers nicht möglich ist.
3.14 Ausschließungsgründe
Die Betreuung/Wartung wird unter folgenden Nebenbedingungen ausgeschlossen und kann nicht in Anspruch genommen werden:
- Manipulation der vom Lizenzgeber gelieferten Software durch den Lizenznehmer oder durch Dritte, ohne dass der Lizenzgeber davon vorab in Kenntnis gesetzt wurde und das Einverständnis dazu gegeben hat.
- Fehlerbeseitigung von Programmfehlern, welche durch fehlerhafte Soft- oder Hardwarekomponenten zustande gekommen sind, welche nicht vom Lizenzgeber geliefert bzw. installiert wurden.
- Wartungsarbeiten, die durch höhere Gewalt (Unfall, Wasser, Feuer, Transport, usw. ) bzw. Hardware-Defekte notwendig sind.
- Behebung von Störungen, die infolge der Verwendung von schadhaften Programmen (z.B. virenverseuchte Programme) notwendig sind, außer diese schadhaften Programme wurden vom Lizenzgeber geliefert.
3.15 Rahmenbedingungen Daten
- Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der verwendeten Daten.
- Der Lizenzgeber haftet nicht für falsche Entscheidungen oder Schäden auf Basis von fehlerhaften oder falschen Daten.
- Für die Einhaltung der Lizenzrechte der Daten ist der Lizenznehmer verantwortlich.
4 Pflichten des Lizenznehmers
4.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die vertragsgegenständliche Software durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu verhindern. Original-Datenträger sowie allfällige Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren.
4.2 Die Verantwortung für die Installation und Benützung der Software, für die damit erzielten Ergebnisse und für die zur Erzielung dieser Ergebnisse notwendige Auswahl der Daten und Software-Komponenten liegt beim Lizenznehmer. Insbesondere obliegt dem Lizenznehmer die Bewertung der Plausibilität und der Richtigkeit der mit der Software erzielten Resultate. Ferner ist der Lizenznehmer für die Auswahl und den Gebrauch anderer Software, Hardware und Leistungen im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Software verantwortlich.
4.3 Der Lizenznehmer haftet dafür, dass alle in seinem Betrieb tätigen Personen, die unter Punkt 3 angeführten Lizenzbestimmungen einhalten. Verletzt eine dieser Personen die Vertragspflichten, ist dieses Verhalten dem Lizenznehmer zuzurechnen.
Abonnement-Bedingungen rmDATA Group Seite 5von 5
4.4 Bei Vertragsende und im Fall eines Zahlungsverzuges hat der Lizenznehmer alle Kopien der vertragsgegenständlichen Software nachweislich zu löschen und sämtliche Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks, Software-Locks) in geeigneter Form an den Lizenzgeber zurückzusenden. Die Software darf und kann nach Vertragsende nicht mehr verwendet werden.
4.5 Gehen die vom Lizenzgeber angebrachten Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks) oder der Rechner verloren, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, unverzüglich eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu erstatten und hiervon unverzüglich eine Kopie an den Lizenzgeber zu übersenden. Vom Lizenzgeber werden die Sicherheitseinrichtungen gegen Kostenersatz wieder zur Verfügung gestellt.
5 Pflichten des Lizenzgebers
5.1 Der Lizenzgeber verpflichtet sich, die Software in Form einer Installationsroutine auf Datenträgern oder in elektronischer Form (Download, etc.) und den für die Benutzung notwendigen Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks, Software-Locks) zu liefern.
6 Zahlung
6.1 Die festgesetzte Nutzungsgebühr ist vom Lizenznehmer nach Abschluss des Abovertrags für den vereinbarten Verrechnungszeitraum jeweils im Vorhinein zu zahlen. Erst mit vollständiger Bezahlung der vom Lizenzgeber in diesem Zusammenhang gestellten Rechnungen, können die Leistungen in Anspruch genommen werden. Diese Nutzungsgebühr gilt für die im Konfigurationsblatt festgelegten Programme.
6.2 Im Falle eines Zukaufs neuer Software-Komponenten wird mit Beginn der nächsten Verrechnungsperiode der Pauschalkostensatz entsprechend erhöht.
6.3 rmDATA steht das Recht zu, bei nach Vertragsabschluss eintretender Steigerung von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten den Pauschalkostensatz entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten.
Vertragsbedingungen für Abonnements von rmDATA-Software (Schweiz)
Richtlinien für Abonnements von rmDATA-Software (Schweiz)
Stand April 2024
1 Allgemein
1.1 Der Lizenzgeber ist rmDATA AG mit Firmensitz in 5405 Baden-Dättwil, Täfernstrasse 26, Firmennummer CHE-464.830.035, Handelsregister Kanton Aargau, wird in der Folge rmDATA genannt.
1.2 Der Lizenznehmer ist das Unternehmen/Behörde/Öffentliche Dienststelle die rmDATA Software unter diesen Abonnement-Bedingungen erwirbt.
1.3 Gegenstand des rmDATA Software-Abonnements ist die Einräumung eines nicht übertragbaren und nicht ausschließlichen Nutzungsrechtes für die gelieferte Software und Dokumentation vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer für die Dauer des Abovertrags. Der Abovertrag wird nach der Bestellung der rmDATA Software im Zuge der Auslieferung abgeschlossen. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, der Verpackung und sonstigem zugehörigem schriftlichem Material.
1.4 Das Software-Abonnement regelt außerdem die Wartung der vom Lizenzgeber gelieferten und im Konfigurationsblatt angeführten Programme für die Dauer des Abovertrags.
1.5 Vom Software-Abonnement ausgeschlossen sind die (Update-) Installation und die Inbetriebnahme der rmDATA Software auf der Hardware des Lizenznehmers und allfällige Schulungsmaßnahmen sowie die einmalige und laufende Aufbereitung und Integration von Geodaten.
2 Definitionen
2.1 "Abgeleitetes Programm" ist ein Programm, das vom Kunden als Zusatz zu den Programmen des Lizenzgebers entwickelt wird, und das Bestandteile der vom Lizenzgeber gelieferten Programme enthält, die als solche identifiziert werden können. Programme oder Programmteile, welche vom Lizenznehmer geändert worden sind, gelten ebenfalls als "abgeleitetes Programm".
2.2 "Fehlerbehebung" ist die Korrektur aller Programmteile, welche bei vorschriftsmäßiger Bedienung zu fehlerhaften Resultaten führen oder Funktionsstörungen verursachen und diese vom Lizenzgeber reproduzierbar sind.
2.3 "Programmwartung" wird in Punkt 3 "Leistungsumfang" näher erläutert.
2.4 "Neuentwicklungen" sind generell neu verfasste Programme oder Programmteile welche - in anderen Programmiersprachen – für ein anderes Datenbanksystem – für ein anderes Betriebssystem - für eine andere Benutzeroberfläche entwickelt wurden und durch eine um mindestens eins erhöhte Hauptversionsnummer gekennzeichnet sind.
2.5 "Updates" sind neue Programmversionen, die ausschließlich Fehlerbehebungen beinhalten.
3 Leistungsumfang
3.1 Das rmDATA Software-Abonnements gestattet die Benutzung einer Kopie der Software gleichzeitig auf einem Einzelcomputer unter der Voraussetzung, dass die Software zu jeder Zeit nur auf einem einzigen Computer verwendet wird. Bei der Nutzung von Mehrfachlizenzen (Netzwerklizenzen) dürfen immer nur so viele Kopien in Benutzung sein, wie Lizenzen vom Lizenznehmer erworben wurden. Die Liste der Software sowie die Lizenzart und Lizenzanzahl sind im Konfigurationsblatt festgelegt.
3.2 Die Software, sowie alle Unterlagen, die ergänzend vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden, dürfen zum Zweck der vertragsgegenständlichen Nutzung vervielfältigt werden. Zu den notwendigen Vervielfältigungshandlungen zählen die Installation der Software vom Original-Datenträger auf die Festplatte des Kunden, das jeweilige Laden in den Arbeitsspeicher der Hardware des Kunden und die Erstellung einer Sicherungskopie.
3.3 Alle sonstigen Rechte an den Programmen und Dokumentationen, einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben beim Lizenzgeber, insbesondere das Urheberrecht.
3.4 Die Weitergabe der Software und von Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks, Software-Locks) oder von in diesem Zusammenhang von der Lizenzgeberin erstellten Unterlagen oder von Kopien der Software bzw. der genannten Unterlagen an Dritte darf nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Lizenzgeber erfolgen.
3.5 Die Untersuchung oder Analyse der Software durch Dekompilierung, Deassemblierung oder Rückentwicklung ist – soweit nicht gesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt – nicht gestattet.
3.6 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Software-Produkt zu vermieten oder zu verleasen.
3.7 Die Komponenten der Software dürfen nicht getrennt werden, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.
3.8 Die Programmwartung der vertragsgegenständlichen Software durch den Lizenzgeber erfolgt durch die Bereitstellung der neuen Programmversionen im Download-Bereich des rmDATA-Kundenportals, zu dem nur Wartungsnehmer eine Zugangsberechtigung erhalten. Die vom Kundenportal mittels Download verfügbar gemachte Software wird vom Lizenznehmer in das zu wartende System selbst eingespielt. Bei Bedarf wird die Software auch auf einem geeigneten Datenträger an den Lizenznehmer verschickt.
3.9 Bei Wartungsarbeiten, die nicht durch Download oder das Versenden von Software möglich sind, behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, zu entscheiden, ob ein Wartungstechniker die Wartungsarbeiten vor Ort (am Standort des Systems) durchführt oder ob das System via Fernwartung gewartet wird.
3.10 Bei Einsendung der Hardware an den Lizenzgeber trägt der Lizenznehmer die Versandkosten. Bei unfreier Einsendung berechnet der Lizenzgeber die Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Bei Einsendung der Hardware an den Lizenzgeber trägt der Lizenznehmer auf jeden Fall die Gefahr des unbeschädigten und vollständigen Einlangens beim Lizenzgeber.
3.11 Fahrtkosten, Transportkosten, Kilometer- und Weggeld bzw. Wartezeiten der Techniker sind in der Nutzungsgebühr nicht enthalten.
3.12 Im Einzelnen umfasst die Programmwartung:
- Telefonische Support-Anfragen zu den Support-Zeiten des Lizenzgebers an in Österreich geltenden Arbeitstagen: Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Freitag: 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 (aus organisatorischen Gründen können diese Zeiten durch den Lizenzgeber geändert werden.)
- Zugang zum geschützten Bereich des rmDATA-Kundenportals des Lizenzgebers.
- Ausbessern bemängelter Programmfehler wie in Punkt 2 definiert.
- Wartung via Fernwartung, falls entsprechende Zugriffsmöglichkeiten auf das System des Lizenznehmers bestehen.
- Regelmäßige Information über häufige Kundenanfragen bzgl. Software des Lizenzgebers und die dazu passenden Lösungen im rmDATA-Kundenportal.
- Tipps und Tricks zum effizienten Einsatz der Programme im rmDATA-Kundenportal.
- Tipps und Tricks zur Schadensminderung bei Bedienungsfehlern im rmDATA-Kundenportal.
- Kostenlose Übertragung von Lizenzen bei geänderter Hardware bzw. auf andere Rechner des Lizenznehmers.
- Bekanntgabe der Bedeutung von Fehlermeldungen und Fehlercodes.
3.13 Sondervereinbarungen:
- Die Programmwartung bezieht sich nur auf die Standardprogramme des Lizenzgebers, nicht aber auf Programmteile oder Zusatzprogramme, welche speziell für den Lizenznehmer angefertigt wurden (siehe Punkt 2.1).
- Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Form von Fehlermeldungen und Anfragen bei der Programmbenützung verbindlich vorzuschreiben, bzw. die benötigten Unterlagen und Informationen zur Behebung der aufgetretenen Fehler anzufordern (Bug-Reportlisten, Problem-Daten).
- Kosten, die dem Lizenzgeber durch Bearbeitung von Fehlermitteilungen und Bearbeitung von Programmverbesserungen entstehen, welche nachweislich auf grob fahrlässig unrichtige Programmbenützung zurückzuführen sind, werden gesondert verrechnet.
- Die Wartung von Mehrfachlizenzen (Netzwerklizenzen) erfolgt ausschließlich über eine zentrale Ansprechstelle bzw. über eine zentrale Ansprechperson, die vom Lizenznehmer mit Vertragsabschluss gegenüber dem Lizenzgeber namhaft zu machen ist.
- Vor-Ort-Service kann nur beansprucht werden, wenn eine Lösung mittels Telefon oder Fernwartung nach Beurteilung des Lizenzgebers nicht möglich ist.
3.14 Ausschließungsgründe
Die Betreuung/Wartung wird unter folgenden Nebenbedingungen ausgeschlossen und kann nicht in Anspruch genommen werden:
- Manipulation der vom Lizenzgeber gelieferten Software durch den Lizenznehmer oder durch Dritte, ohne dass der Lizenzgeber davon vorab in Kenntnis gesetzt wurde und das Einverständnis dazu gegeben hat.
- Fehlerbeseitigung von Programmfehlern, welche durch fehlerhafte Soft- oder Hardwarekomponenten zustande gekommen sind, welche nicht vom Lizenzgeber geliefert bzw. installiert wurden.
- Wartungsarbeiten, die durch höhere Gewalt (Unfall, Wasser, Feuer, Transport, usw. ) bzw. Hardware-Defekte notwendig sind.
- Behebung von Störungen, die infolge der Verwendung von schadhaften Programmen (z.B. virenverseuchte Programme) notwendig sind, außer diese schadhaften Programme wurden vom Lizenzgeber geliefert.
3.15 Rahmenbedingungen Daten
- Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der verwendeten Daten.
- Der Lizenzgeber haftet nicht für falsche Entscheidungen oder Schäden auf Basis von fehlerhaften oder falschen Daten.
- Für die Einhaltung der Lizenzrechte der Daten ist der Lizenznehmer verantwortlich.
4 Pflichten des Lizenznehmers
4.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die vertragsgegenständliche Software durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu verhindern. Original-Datenträger sowie allfällige Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren.
4.2 Die Verantwortung für die Installation und Benützung der Software, für die damit erzielten Ergebnisse und für die zur Erzielung dieser Ergebnisse notwendige Auswahl der Daten und Software-Komponenten liegt beim Lizenznehmer. Insbesondere obliegt dem Lizenznehmer die Bewertung der Plausibilität und der Richtigkeit der mit der Software erzielten Resultate. Ferner ist der Lizenznehmer für die Auswahl und den Gebrauch anderer Software, Hardware und Leistungen im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Software verantwortlich.
4.3 Der Lizenznehmer haftet dafür, dass alle in seinem Betrieb tätigen Personen, die unter Punkt 3 angeführten Lizenzbestimmungen einhalten. Verletzt eine dieser Personen die Vertragspflichten, ist dieses Verhalten dem Lizenznehmer zuzurechnen.
Abonnement-Bedingungen rmDATA Group Seite 5von 5
4.4 Bei Vertragsende und im Fall eines Zahlungsverzuges hat der Lizenznehmer alle Kopien der vertragsgegenständlichen Software nachweislich zu löschen und sämtliche Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks, Software-Locks) in geeigneter Form an den Lizenzgeber zurückzusenden. Die Software darf und kann nach Vertragsende nicht mehr verwendet werden.
4.5 Gehen die vom Lizenzgeber angebrachten Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks) oder der Rechner verloren, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, unverzüglich eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu erstatten und hiervon unverzüglich eine Kopie an den Lizenzgeber zu übersenden. Vom Lizenzgeber werden die Sicherheitseinrichtungen gegen Kostenersatz wieder zur Verfügung gestellt.
5 Pflichten des Lizenzgebers
5.1 Der Lizenzgeber verpflichtet sich, die Software in Form einer Installationsroutine auf Datenträgern oder in elektronischer Form (Download, etc.) und den für die Benutzung notwendigen Sicherheitseinrichtungen (Hardware-Locks, Software-Locks) zu liefern.
6 Zahlung
6.1 Die festgesetzte Nutzungsgebühr ist vom Lizenznehmer nach Abschluss des Abovertrags für den vereinbarten Verrechnungszeitraum jeweils im Vorhinein zu zahlen. Erst mit vollständiger Bezahlung der vom Lizenzgeber in diesem Zusammenhang gestellten Rechnungen, können die Leistungen in Anspruch genommen werden. Diese Nutzungsgebühr gilt für die im Konfigurationsblatt festgelegten Programme.
6.2 Im Falle eines Zukaufs neuer Software-Komponenten wird mit Beginn der nächsten Verrechnungsperiode der Pauschalkostensatz entsprechend erhöht.
6.3 rmDATA steht das Recht zu, bei nach Vertragsabschluss eintretender Steigerung von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten den Pauschalkostensatz entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten.
Vertragsbedingungen für die Nutzung von rmDATA-Software-as-a-Service-Anwendungen (Österreich)
Vertragsbedingungen für die Nutzung von rmDATA-Software-as-a-Service-Anwendungen (Österreich)
Stand April 2024
1 Allgemein
1.1 Der Auftragnehmer ist rmDATA GmbH mit Firmensitz in 7423 Pinkafeld, Technologiezentrum Pinkafeld, Industriestraße 6, Firmenbuchnummer FN 118565k, Firmenbuchgericht: Handelsgericht Eisenstadt, wird in der Folge rmDATA genannt.
1.2 Der Auftraggeber ist das Unternehmen/Behörde/Öffentliche Dienststelle, die eine Abonnementvereinbarung rmDATA-Software-as-a-Service-Anwendungen (in der Folge: rmDATA-SaaS-Anwendung) gemäß diesen Vertragsbedingungen abschließt.
1.3 Der Auftragnehmer entwickelt und vertreibt eine effiziente Software für Geoinformatik. Er stellt unter anderem Software über das Internet bereit, welche u.a. über eine Zugangssoftware genutzt werden kann („Software as a Service“). Der Auftraggeber möchte eine Lizenz zur mietweisen Nutzung der Software über das Internet erwerben. Entsprechend regeln die nachfolgenden Bedingungen den Erwerb der Lizenz und den Umfang der gestatteten Nutzung.
1.4. Gegenstand der rmDATA-SaaS-Anwendung ist die Nutzung der Software des Auftragnehmers gemäß der aktuellen Produktbeschreibung und dem Auftragsblatt als Software as a Service („SaaS“) bzw. Cloud-Angebot.
1.5 Die rmDATA-SaaS-Anwendung wird vom Anbieter als SaaS- bzw. Cloud-Lösung betrieben. Dem Auftraggeber wird ermöglicht, die auf den Servern des Auftragnehmers bzw. eines vom Auftragnehmer beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten.
2 Art und Umfang der Leistung
2.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die rmDATA-SaaS-Anwendung in der jeweils vereinbarten Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der rmDATA-SaaS-Anwendung steht („Übergabepunkt“), zur Nutzung mit einem Abovertrag bereit. Die rmDATA-SaaS-Anwendung, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden vom Auftragnehmer bereitgestellt. Der Auftragnehmer schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Auftraggebers und dem beschriebenen Übergabepunkt.
2.2 Vertragsgegenstand ist
- die mietweise Überlassung der rmDATA-SaaS-Anwendung durch den Auftragnehmer zur Nutzung durch den Auftraggeber über das Internet. Die vertragsgegenständliche rmDATA-SaaS-Anwendung sowie die zugehörigen Preise sind im Angebot definiert.
- die Einräumung von Rechenleistung und Speicherplatz durch den Auftragnehmer zur Speicherung von Daten gemäß Angebot.
2.3 Die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem unter 2.1 definierten Übergabepunkt und den IT-Systemen des Auftraggebers sind nicht Leistungsgegenstand. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seiner Computer (erforderliche Hard- und Software).
2.4 Der Quellcode der rmDATA-SaaS-Anwendung ist ebenfalls nicht Leistungsgegenstand.
2.5 Der Auftragnehmer wird während der Vertragslaufzeit die rmDATA-SaaS-Anwendung soweit notwendig an marktrelevante technische Änderungen anpassen. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf konkrete Verbesserungen.
3 Verfügbarkeit der rmDATA-SaaS-Anwendung
3.1 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Anbieters handeln, vom Anbieter nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Auftraggeber genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen des Auftragnehmers haben.
Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.
3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der rmDATA-SaaS-Anwendung unverzüglich und so präzise wie möglich nach den Vereinbarungen im Auftragsblatt beim Auftraggeber anzuzeigen.
4 Rechte zur Datenverarbeitung sowie Datensicherung
4.1 Der Auftragnehmer hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
4.2 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Auftragnehmer ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
4.3 Der Auftragnehmer sichert die Daten des Auftraggebers auf dem vom Auftragnehmer verantworteten Server regelmäßig auf einem externen Backup-Server. Der Auftraggeber kann diese Daten, soweit technisch möglich, jederzeit zu Sicherungszwecken exzerpieren und ist verpflichtet, dies in regelmäßigen üblichen Abständen zu tun. Soweit dies nicht möglich ist, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Daten einmal monatlich als Backup zur Verfügung.
4.4 Wenn und soweit der Auftraggeber auf vom Auftragnehmer technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogenen Daten verarbeitet oder verarbeiten lässt, ist eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen.
5 Support
5.1 Ein Supportfall liegt vor, wenn die rmDATA-SaaS-Anwendung die vertragsgemäßen Funktionen gemäß der Produktbeschreibung nicht erfüllt. Die Art und Weise der Fehlermeldung richtet sich nach dem Auftragsblatt, ebenso wie der Umfang der Supportleistungen.
5.2 Meldet der Auftraggeber einen Supportfall, so hat er eine möglichst detaillierte Beschreibung der jeweiligen Funktionsstörung zu liefern, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen.
5.3 Die Parteien können eine gesonderte Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Support-, Wartungs- und Pflegeleistungen treffen.
5.4 Telefonische Support-Anfragen zu den rmDATA Support-Zeiten an in Österreich geltenden Arbeitstagen. Mo-Do: 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Fr: 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 (aus organisatorischen Gründen können diese Zeiten durch rmDATA geändert werden).
6 Zahlung
6.1 Die festgesetzte Nutzungsgebühr ist vom Auftraggeber im Vorhinein gemäß Rechnungslegung zu zahlen. Erst mit vollständiger Bezahlung der von rmDATA in diesem Zusammenhang gestellten Rechnungen können die Leistungen vom Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Diese Nutzungsgebühr gilt für die im Konfigurationsblatt festgelegten rmDATA-SaaS-Anwendung innerhalb des vereinbarten Abonnements.
6.2 Im Falle eines Zukaufs neuer Softwarekomponenten wird mit Beginn der nächsten Verrechnungsperiode der Pauschalkostensatz entsprechend erhöht.
6.3 rmDATA steht das Recht zu, bei nach Vertragsabschluss eintretender Steigerung von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten den Pauschalkostensatz entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber als von vornherein akzeptiert, soweit sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
6.4 Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug zahlbar.
6.5 Für den Fall eines Zahlungsverzuges werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 1333 Abs 2 ABGB) verrechnet.
6.6 Verzögert der Auftraggeber die Zahlung einer fälligen Nutzungsgebühr um mehr als vier Wochen, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zur rmDATA-SaaS-Anwendung berechtigt.
6.7. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Bezahlung der Nutzungsgebühr bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zur rmDATA-SaaS-Anwendung wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn der Auftragnehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat.
7 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
7.1 Der Auftragnehmer speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Auftraggeber, die dieser bei der Nutzung der rmDATA-SaaS-Anwendung eingibt und speichert und zum Abruf bereitstellt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.
7.2 Die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten obliegt dem Auftraggeber. Das gilt auch für dem Auftragnehmer im Zuge der Vertragsabwicklung überlassene Unterlagen.
7.3 Für die Nutzung der rmDATA-SaaS-Anwendung müssen die sich aus der Produktbeschreibung bzw. dem Auftragsblatt ergebenden Systemvoraussetzungen beim Auftraggeber erfüllt sein. Der Auftraggeber trägt hierfür selbst die Verantwortung.
7.4 Der Auftraggeber hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun. Die Leistung des Auftragnehmer darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit das nicht von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.
7.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der rmDATA-SaaS-Anwendung zu nutzen. Der Kunde bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.
7.6 Der Auftraggeber ist für sämtliche von ihm verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Der Auftragnehmer nimmt von Inhalten des Auftraggebers keine Kenntnis und prüft die vom Auftraggeber mit der Software genutzten Inhalte grundsätzlich nicht.
7.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Auftragnehmer von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls der Auftragnehmer von Dritten, auch von Mitarbeitern des Auftragnehmer persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers in Anspruch genommen wird. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.
7.8 Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
8 Vertraulichkeit
8.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.
8.2 Die Informationen sind dann keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Ziffer, wenn sie
- der anderen Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlegen hätten,
- allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtungen bekannt werden,
- der anderen Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offenbart werden.
8.3 Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 8 überdauern das Ende dieser Vereinbarung.
9 Haftung und Gewährleistung
9.1 Die Haftung von rmDATA für allfällige Schäden aus der Nutzung der rmDATA-SaaS-Anwendung ist der Höhe nach mit dem Betrag der vom Auftraggeber bezahlten Abonnementgebühren inklusive Kaufpreis limitiert. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
9.2 Außer in dem Fall, dass rmDATA einen Schaden vorsätzlich verursacht, haftet rmDATA keinesfalls für entgangenen Gewinn, mittelbare Schaden, Datenverlust, Ausführbarkeit dritter Programme oder Geräte und für Schäden im Zusammenhang mit verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Ausführung von Programmänderungen.
9.3 rmDATA haftet nicht für Produkte und Programme, welche nicht von rmDATA entwickelt oder produziert wurden (z.B. AutoCAD, usw.) und vom Auftraggeber im Zusammenhang der rmDATA-SaaS-Anwendung verwendet werden.
10 Vertragslaufzeit
10.1 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem Angebot und wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen.
10.2 Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Nutzungsgebühr in Verzug ist. Sofern der Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die vereinbarte Nutzungsgebühr bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.
10.3 Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.4 Nach Beendigung des Vertrags hat der Auftragnehmer sämtliche vom Auftraggeber überlassenen und sich noch im Besitz des Auftragnehmers befindlichen Unterlagen sowie Datenträger, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag stehen, an den Auftraggeber zurückzugeben und die beim Auftragnehmer gespeicherten Daten zu löschen, soweit keine Aufbewahrungspflichten oder –rechte bestehen.
11 Service bei Beendigung
11.1 Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer den Auftraggeber gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt bei Export und Sicherung der Daten des Auftraggebers bei Beendigung des Vertrages, soweit möglich, unterstützen.
11.2. Der Auftragnehmer wird sich im Falle der Beendigung des Vertrages bemühen, den Auftraggeber auf Wunsch bestmöglich gegen Entgelt bei der Umstellung auf einen anderen Dienstleister zu unterstützen. Details vereinbaren die Parteien in einer gesonderten Migrationsvereinbarung.
Vertragsbedingungen für die Nutzung von rmDATA-Software-as-a-Service-Anwendungen (Deutschland)
Vertragsbedingungen für die Nutzung von rmDATA-Software-as-a-Service-Anwendungen (Deutschland)
Stand April 2024
1 Allgemein
1.1 Der Auftragnehmer ist rmDATA GmbH mit Firmensitz in 52146 Würselen, Merzbrück 212, Handelsregister: HRB 23511, Amtsgericht Aachen, wird in der Folge rmDATA genannt.
1.2 Der Auftraggeber ist das Unternehmen/Behörde/Öffentliche Dienststelle, die eine Abonnementvereinbarung rmDATA-Software-as-a-Service-Anwendungen (in der Folge: rmDATA-SaaS-Anwendung) gemäß diesen Vertragsbedingungen abschließt.
1.3 Der Auftragnehmer entwickelt und vertreibt eine effiziente Software für Geoinformatik. Er stellt unter anderem Software über das Internet bereit, welche u.a. über eine Zugangssoftware genutzt werden kann („Software as a Service“). Der Auftraggeber möchte eine Lizenz zur mietweisen Nutzung der Software über das Internet erwerben. Entsprechend regeln die nachfolgenden Bedingungen den Erwerb der Lizenz und den Umfang der gestatteten Nutzung.
1.4. Gegenstand der rmDATA-SaaS-Anwendung ist die Nutzung der Software des Auftragnehmers gemäß der aktuellen Produktbeschreibung und dem Auftragsblatt als Software as a Service („SaaS“) bzw. Cloud-Angebot.
1.5 Die rmDATA-SaaS-Anwendung wird vom Anbieter als SaaS- bzw. Cloud-Lösung betrieben. Dem Auftraggeber wird ermöglicht, die auf den Servern des Auftragnehmers bzw. eines vom Auftragnehmer beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten.
2 Art und Umfang der Leistung
2.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die rmDATA-SaaS-Anwendung in der jeweils vereinbarten Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der rmDATA-SaaS-Anwendung steht („Übergabepunkt“), zur Nutzung mit einem Abovertrag bereit. Die rmDATA-SaaS-Anwendung, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden vom Auftragnehmer bereitgestellt. Der Auftragnehmer schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Auftraggebers und dem beschriebenen Übergabepunkt.
2.2 Vertragsgegenstand ist
- die mietweise Überlassung der rmDATA-SaaS-Anwendung durch den Auftragnehmer zur Nutzung durch den Auftraggeber über das Internet. Die vertragsgegenständliche rmDATA-SaaS-Anwendung sowie die zugehörigen Preise sind im Angebot definiert.
- die Einräumung von Rechenleistung und Speicherplatz durch den Auftragnehmer zur Speicherung von Daten gemäß Angebot.
2.3 Die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem unter 2.1 definierten Übergabepunkt und den IT-Systemen des Auftraggebers sind nicht Leistungsgegenstand. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seiner Computer (erforderliche Hard- und Software).
2.4 Der Quellcode der rmDATA-SaaS-Anwendung ist ebenfalls nicht Leistungsgegenstand.
2.5 Der Auftragnehmer wird während der Vertragslaufzeit die rmDATA-SaaS-Anwendung soweit notwendig an marktrelevante technische Änderungen anpassen. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf konkrete Verbesserungen.
3 Verfügbarkeit der rmDATA-SaaS-Anwendung
3.1 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Anbieters handeln, vom Anbieter nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Auftraggeber genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen des Auftragnehmers haben.
Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.
3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der rmDATA-SaaS-Anwendung unverzüglich und so präzise wie möglich nach den Vereinbarungen im Auftragsblatt beim Auftraggeber anzuzeigen.
4 Rechte zur Datenverarbeitung sowie Datensicherung
4.1 Der Auftragnehmer hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
4.2 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Auftragnehmer ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
4.3 Der Auftragnehmer sichert die Daten des Auftraggebers auf dem vom Auftragnehmer verantworteten Server regelmäßig auf einem externen Backup-Server. Der Auftraggeber kann diese Daten, soweit technisch möglich, jederzeit zu Sicherungszwecken exzerpieren und ist verpflichtet, dies in regelmäßigen üblichen Abständen zu tun. Soweit dies nicht möglich ist, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Daten einmal monatlich als Backup zur Verfügung.
4.4 Wenn und soweit der Auftraggeber auf vom Auftragnehmer technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogenen Daten verarbeitet oder verarbeiten lässt, ist eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen.
5 Support
5.1 Ein Supportfall liegt vor, wenn die rmDATA-SaaS-Anwendung die vertragsgemäßen Funktionen gemäß der Produktbeschreibung nicht erfüllt. Die Art und Weise der Fehlermeldung richtet sich nach dem Auftragsblatt, ebenso wie der Umfang der Supportleistungen.
5.2 Meldet der Auftraggeber einen Supportfall, so hat er eine möglichst detaillierte Beschreibung der jeweiligen Funktionsstörung zu liefern, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen.
5.3 Die Parteien können eine gesonderte Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Support-, Wartungs- und Pflegeleistungen treffen.
5.4 Telefonische Support-Anfragen zu den rmDATA Support-Zeiten an in Österreich geltenden Arbeitstagen. Mo-Do: 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Fr: 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 (aus organisatorischen Gründen können diese Zeiten durch rmDATA geändert werden).
6 Zahlung
6.1 Die festgesetzte Nutzungsgebühr ist vom Auftraggeber im Vorhinein gemäß Rechnungslegung zu zahlen. Erst mit vollständiger Bezahlung der von rmDATA in diesem Zusammenhang gestellten Rechnungen können die Leistungen vom Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Diese Nutzungsgebühr gilt für die im Konfigurationsblatt festgelegten rmDATA-SaaS-Anwendung innerhalb des vereinbarten Abonnements.
6.2 Im Falle eines Zukaufs neuer Softwarekomponenten wird mit Beginn der nächsten Verrechnungsperiode der Pauschalkostensatz entsprechend erhöht.
6.3 rmDATA steht das Recht zu, bei nach Vertragsabschluss eintretender Steigerung von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten den Pauschalkostensatz entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber als von vornherein akzeptiert, soweit sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
6.4 Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug zahlbar.
6.5 Für den Fall eines Zahlungsverzuges werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 1333 Abs 2 ABGB) verrechnet.
6.6 Verzögert der Auftraggeber die Zahlung einer fälligen Nutzungsgebühr um mehr als vier Wochen, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zur rmDATA-SaaS-Anwendung berechtigt.
6.7. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Bezahlung der Nutzungsgebühr bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zur rmDATA-SaaS-Anwendung wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn der Auftragnehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat.
7 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
7.1 Der Auftragnehmer speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Auftraggeber, die dieser bei der Nutzung der rmDATA-SaaS-Anwendung eingibt und speichert und zum Abruf bereitstellt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.
7.2 Die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten obliegt dem Auftraggeber. Das gilt auch für dem Auftragnehmer im Zuge der Vertragsabwicklung überlassene Unterlagen.
7.3 Für die Nutzung der rmDATA-SaaS-Anwendung müssen die sich aus der Produktbeschreibung bzw. dem Auftragsblatt ergebenden Systemvoraussetzungen beim Auftraggeber erfüllt sein. Der Auftraggeber trägt hierfür selbst die Verantwortung.
7.4 Der Auftraggeber hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun. Die Leistung des Auftragnehmer darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit das nicht von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.
7.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der rmDATA-SaaS-Anwendung zu nutzen. Der Kunde bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.
7.6 Der Auftraggeber ist für sämtliche von ihm verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Der Auftragnehmer nimmt von Inhalten des Auftraggebers keine Kenntnis und prüft die vom Auftraggeber mit der Software genutzten Inhalte grundsätzlich nicht.
7.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Auftragnehmer von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls der Auftragnehmer von Dritten, auch von Mitarbeitern des Auftragnehmer persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers in Anspruch genommen wird. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.
7.8 Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
8 Vertraulichkeit
8.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.
8.2 Die Informationen sind dann keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Ziffer, wenn sie
- der anderen Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlegen hätten,
- allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtungen bekannt werden,
- der anderen Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offenbart werden.
8.3 Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 8 überdauern das Ende dieser Vereinbarung.
9 Haftung und Gewährleistung
9.1 Die Haftung von rmDATA für allfällige Schäden aus der Nutzung der rmDATA-SaaS-Anwendung ist der Höhe nach mit dem Betrag der vom Auftraggeber bezahlten Abonnementgebühren inklusive Kaufpreis limitiert. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
9.2 Außer in dem Fall, dass rmDATA einen Schaden vorsätzlich verursacht, haftet rmDATA keinesfalls für entgangenen Gewinn, mittelbare Schaden, Datenverlust, Ausführbarkeit dritter Programme oder Geräte und für Schäden im Zusammenhang mit verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Ausführung von Programmänderungen.
9.3 rmDATA haftet nicht für Produkte und Programme, welche nicht von rmDATA entwickelt oder produziert wurden (z.B. AutoCAD, usw.) und vom Auftraggeber im Zusammenhang der rmDATA-SaaS-Anwendung verwendet werden.
10 Vertragslaufzeit
10.1 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem Angebot und wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen.
10.2 Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Nutzungsgebühr in Verzug ist. Sofern der Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die vereinbarte Nutzungsgebühr bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.
10.3 Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.4 Nach Beendigung des Vertrags hat der Auftragnehmer sämtliche vom Auftraggeber überlassenen und sich noch im Besitz des Auftragnehmers befindlichen Unterlagen sowie Datenträger, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag stehen, an den Auftraggeber zurückzugeben und die beim Auftragnehmer gespeicherten Daten zu löschen, soweit keine Aufbewahrungspflichten oder –rechte bestehen.
11 Service bei Beendigung
11.1 Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer den Auftraggeber gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt bei Export und Sicherung der Daten des Auftraggebers bei Beendigung des Vertrages, soweit möglich, unterstützen.
11.2. Der Auftragnehmer wird sich im Falle der Beendigung des Vertrages bemühen, den Auftraggeber auf Wunsch bestmöglich gegen Entgelt bei der Umstellung auf einen anderen Dienstleister zu unterstützen. Details vereinbaren die Parteien in einer gesonderten Migrationsvereinbarung.
Vertragsbedingungen für die Nutzung von rmDATA-Software-as-a-Service-Anwendungen (Schweiz)
Vertragsbedingungen für die Nutzung von rmDATA-Software-as-a-Service-Anwendungen (Schweiz)
Stand April 2024
1 Allgemein
1.1 Der Auftragnehmer ist rmDATA AG mit Firmensitz in 5405 Baden-Dättwil, Täfernstrasse 26, Firmennummer CHE-464.830.035, Handelsregister Kanton Aargau, wird in der Folge rmDATA genannt.
1.2 Der Auftraggeber ist das Unternehmen/Behörde/Öffentliche Dienststelle, die eine Abonnementvereinbarung rmDATA-Software-as-a-Service-Anwendungen (in der Folge: rmDATA-SaaS-Anwendung) gemäß diesen Vertragsbedingungen abschließt.
1.3 Der Auftragnehmer entwickelt und vertreibt eine effiziente Software für Geoinformatik. Er stellt unter anderem Software über das Internet bereit, welche u.a. über eine Zugangssoftware genutzt werden kann („Software as a Service“). Der Auftraggeber möchte eine Lizenz zur mietweisen Nutzung der Software über das Internet erwerben. Entsprechend regeln die nachfolgenden Bedingungen den Erwerb der Lizenz und den Umfang der gestatteten Nutzung.
1.4. Gegenstand der rmDATA-SaaS-Anwendung ist die Nutzung der Software des Auftragnehmers gemäß der aktuellen Produktbeschreibung und dem Auftragsblatt als Software as a Service („SaaS“) bzw. Cloud-Angebot.
1.5 Die rmDATA-SaaS-Anwendung wird vom Anbieter als SaaS- bzw. Cloud-Lösung betrieben. Dem Auftraggeber wird ermöglicht, die auf den Servern des Auftragnehmers bzw. eines vom Auftragnehmer beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten.
2 Art und Umfang der Leistung
2.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die rmDATA-SaaS-Anwendung in der jeweils vereinbarten Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der rmDATA-SaaS-Anwendung steht („Übergabepunkt“), zur Nutzung mit einem Abovertrag bereit. Die rmDATA-SaaS-Anwendung, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden vom Auftragnehmer bereitgestellt. Der Auftragnehmer schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Auftraggebers und dem beschriebenen Übergabepunkt.
2.2 Vertragsgegenstand ist
- die mietweise Überlassung der rmDATA-SaaS-Anwendung durch den Auftragnehmer zur Nutzung durch den Auftraggeber über das Internet. Die vertragsgegenständliche rmDATA-SaaS-Anwendung sowie die zugehörigen Preise sind im Angebot definiert.
- die Einräumung von Rechenleistung und Speicherplatz durch den Auftragnehmer zur Speicherung von Daten gemäß Angebot.
2.3 Die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem unter 2.1 definierten Übergabepunkt und den IT-Systemen des Auftraggebers sind nicht Leistungsgegenstand. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seiner Computer (erforderliche Hard- und Software).
2.4 Der Quellcode der rmDATA-SaaS-Anwendung ist ebenfalls nicht Leistungsgegenstand.
2.5 Der Auftragnehmer wird während der Vertragslaufzeit die rmDATA-SaaS-Anwendung soweit notwendig an marktrelevante technische Änderungen anpassen. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf konkrete Verbesserungen.
3 Verfügbarkeit der rmDATA-SaaS-Anwendung
3.1 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Anbieters handeln, vom Anbieter nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Auftraggeber genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen des Auftragnehmers haben.
Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.
3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der rmDATA-SaaS-Anwendung unverzüglich und so präzise wie möglich nach den Vereinbarungen im Auftragsblatt beim Auftraggeber anzuzeigen.
4 Rechte zur Datenverarbeitung sowie Datensicherung
4.1 Der Auftragnehmer hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
4.2 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Auftragnehmer ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
4.3 Der Auftragnehmer sichert die Daten des Auftraggebers auf dem vom Auftragnehmer verantworteten Server regelmäßig auf einem externen Backup-Server. Der Auftraggeber kann diese Daten, soweit technisch möglich, jederzeit zu Sicherungszwecken exzerpieren und ist verpflichtet, dies in regelmäßigen üblichen Abständen zu tun. Soweit dies nicht möglich ist, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Daten einmal monatlich als Backup zur Verfügung.
4.4 Wenn und soweit der Auftraggeber auf vom Auftragnehmer technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogenen Daten verarbeitet oder verarbeiten lässt, ist eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen.
5 Support
5.1 Ein Supportfall liegt vor, wenn die rmDATA-SaaS-Anwendung die vertragsgemäßen Funktionen gemäß der Produktbeschreibung nicht erfüllt. Die Art und Weise der Fehlermeldung richtet sich nach dem Auftragsblatt, ebenso wie der Umfang der Supportleistungen.
5.2 Meldet der Auftraggeber einen Supportfall, so hat er eine möglichst detaillierte Beschreibung der jeweiligen Funktionsstörung zu liefern, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen.
5.3 Die Parteien können eine gesonderte Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Support-, Wartungs- und Pflegeleistungen treffen.
5.4 Telefonische Support-Anfragen zu den rmDATA Support-Zeiten an in Österreich geltenden Arbeitstagen. Mo-Do: 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Fr: 08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 (aus organisatorischen Gründen können diese Zeiten durch rmDATA geändert werden).
6 Zahlung
6.1 Die festgesetzte Nutzungsgebühr ist vom Auftraggeber im Vorhinein gemäß Rechnungslegung zu zahlen. Erst mit vollständiger Bezahlung der von rmDATA in diesem Zusammenhang gestellten Rechnungen können die Leistungen vom Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Diese Nutzungsgebühr gilt für die im Konfigurationsblatt festgelegten rmDATA-SaaS-Anwendung innerhalb des vereinbarten Abonnements.
6.2 Im Falle eines Zukaufs neuer Softwarekomponenten wird mit Beginn der nächsten Verrechnungsperiode der Pauschalkostensatz entsprechend erhöht.
6.3 rmDATA steht das Recht zu, bei nach Vertragsabschluss eintretender Steigerung von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten den Pauschalkostensatz entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber als von vornherein akzeptiert, soweit sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
6.4 Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug zahlbar.
6.5 Für den Fall eines Zahlungsverzuges werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 1333 Abs 2 ABGB) verrechnet.
6.6 Verzögert der Auftraggeber die Zahlung einer fälligen Nutzungsgebühr um mehr als vier Wochen, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zur rmDATA-SaaS-Anwendung berechtigt.
6.7. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Bezahlung der Nutzungsgebühr bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zur rmDATA-SaaS-Anwendung wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn der Auftragnehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat.
7 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
7.1 Der Auftragnehmer speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Auftraggeber, die dieser bei der Nutzung der rmDATA-SaaS-Anwendung eingibt und speichert und zum Abruf bereitstellt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.
7.2 Die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten obliegt dem Auftraggeber. Das gilt auch für dem Auftragnehmer im Zuge der Vertragsabwicklung überlassene Unterlagen.
7.3 Für die Nutzung der rmDATA-SaaS-Anwendung müssen die sich aus der Produktbeschreibung bzw. dem Auftragsblatt ergebenden Systemvoraussetzungen beim Auftraggeber erfüllt sein. Der Auftraggeber trägt hierfür selbst die Verantwortung.
7.4 Der Auftraggeber hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun. Die Leistung des Auftragnehmer darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit das nicht von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.
7.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der rmDATA-SaaS-Anwendung zu nutzen. Der Kunde bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.
7.6 Der Auftraggeber ist für sämtliche von ihm verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Der Auftragnehmer nimmt von Inhalten des Auftraggebers keine Kenntnis und prüft die vom Auftraggeber mit der Software genutzten Inhalte grundsätzlich nicht.
7.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Auftragnehmer von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls der Auftragnehmer von Dritten, auch von Mitarbeitern des Auftragnehmer persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers in Anspruch genommen wird. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.
7.8 Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
8 Vertraulichkeit
8.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.
8.2 Die Informationen sind dann keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Ziffer, wenn sie
- der anderen Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlegen hätten,
- allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtungen bekannt werden,
- der anderen Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offenbart werden.
8.3 Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 8 überdauern das Ende dieser Vereinbarung.
9 Haftung und Gewährleistung
9.1 Die Haftung von rmDATA für allfällige Schäden aus der Nutzung der rmDATA-SaaS-Anwendung ist der Höhe nach mit dem Betrag der vom Auftraggeber bezahlten Abonnementgebühren inklusive Kaufpreis limitiert. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
9.2 Außer in dem Fall, dass rmDATA einen Schaden vorsätzlich verursacht, haftet rmDATA keinesfalls für entgangenen Gewinn, mittelbare Schaden, Datenverlust, Ausführbarkeit dritter Programme oder Geräte und für Schäden im Zusammenhang mit verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Ausführung von Programmänderungen.
9.3 rmDATA haftet nicht für Produkte und Programme, welche nicht von rmDATA entwickelt oder produziert wurden (z.B. AutoCAD, usw.) und vom Auftraggeber im Zusammenhang der rmDATA-SaaS-Anwendung verwendet werden.
10 Vertragslaufzeit
10.1 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem Angebot und wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen.
10.2 Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Nutzungsgebühr in Verzug ist. Sofern der Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die vereinbarte Nutzungsgebühr bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.
10.3 Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.4 Nach Beendigung des Vertrags hat der Auftragnehmer sämtliche vom Auftraggeber überlassenen und sich noch im Besitz des Auftragnehmers befindlichen Unterlagen sowie Datenträger, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag stehen, an den Auftraggeber zurückzugeben und die beim Auftragnehmer gespeicherten Daten zu löschen, soweit keine Aufbewahrungspflichten oder –rechte bestehen.
11 Service bei Beendigung
11.1 Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer den Auftraggeber gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt bei Export und Sicherung der Daten des Auftraggebers bei Beendigung des Vertrages, soweit möglich, unterstützen.
11.2. Der Auftragnehmer wird sich im Falle der Beendigung des Vertrages bemühen, den Auftraggeber auf Wunsch bestmöglich gegen Entgelt bei der Umstellung auf einen anderen Dienstleister zu unterstützen. Details vereinbaren die Parteien in einer gesonderten Migrationsvereinbarung.
Nutzungsbedingungen für das rmDATA Kundenportal (Online-Services)
Nutzungsbedingungen für das rmDATA Kundenportal
Stand: April 2024
Mit dem rmDATA Kundenportal steht Ihnen („Service-Nutzer“) eine Plattform für das Herunterladen von neuen Programmversionen, das Verwalten von Benutzern, Lizenzen und Supportanfragen sowie eine Informationsplattform für produktbezogene Nachrichten zur Verfügung.
1. Zugangsdaten zum rmDATA Kundenportal
- Der Service-Nutzer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das rmDATA Kundenportal zu verhindern. D.h. die Weitergabe und Veröffentlichung von Admin-Zugangsdaten etc. ist nicht gestattet.
- Gehen dem Service-Nutzer die Zugangsdaten für seinen Administrator-Zugang (Benutzername und Passwort) verloren, so ist der Service-Nutzer verpflichtet, unverzüglich eine Änderung des Passworts vorzunehmen und den Service-Anbieter zu informieren.
2. Daten des Service-Nutzers
Für Daten, die durch den Service-Nutzer im rmDATA Kundenportal verwaltet werden, gilt:
- Der Zugang zu den Daten liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Service-Nutzers. Dieser erhält einen Account mit Zugangsdaten für die Verwaltung der Daten in seinem Online-Bereich. Der Service-Nutzer bestimmt, welcher Benutzer welche Daten sehen darf.
- Die Aufgabe der Sicherung von Daten obliegt alleinig dem Service-Nutzer.
- Für die Einhaltung der Lizenzrechte sämtlicher verwendeten Daten, ist ausschließlich der Service-Nutzer verantwortlich. Der Service-Nutzer wird den Service-Anbieter bei allen Verstößen gegen Lizenzrechte an Daten und daraus resultierten Klagen oder Strafen vollständig schadlos und klaglos halten.
- Für die Einhaltung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) aus Sicht der verwalteten Daten ist der Service-Nutzer verantwortlich. Der Service-Anbieter gewährleistet aus Betriebssicht die notwendigen Voraussetzungen für einen DSGVO-konformen Umgang (Verschlüsselung der Übertragung, Berechtigungssysteme, etc…).
- Auf Wunsch des Service-Nutzers schließt der Service-Anbieter eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß DSGVO ab.
3. Support
Der Service-Nutzer ist berechtigt, Support ausschließlich für die rmDATA Produkte in Anspruch zu nehmen. Support umfasst dabei:
- Support-Anfragen über das rmDATA Kundenportal. Die Bearbeitung erfolgt zu den Support-Zeiten des Service-Anbieters an in Österreich geltenden Arbeitstagen: Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Freitag: 8:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 (aus organisatorischen Gründen können diese Zeiten durch den Service-Anbieter geändert werden).
- Der Support kann ausschließlich vom Service-Nutzer in Anspruch genommen werden und nicht von Endkunden des Service-Nutzers.
- Der Service-Anbieter ist berechtigt, die Form von Fehlermeldungen und Anfragen bei der Programmbenützung verbindlich vorzuschreiben, bzw. die benötigten Unterlagen und Informationen zur Behebung der aufgetretenen Fehler anzufordern (Bug-Reportlisten, Problem-Daten).
- Vor-Ort-Service muss gesondert beauftragt und bezahlt werden.
4. Kommunikation
Die Kommunikation zwischen Service-Anbieter und Service-Nutzer erfolgt ausschließlich über eine zentrale Ansprechperson des Service-Nutzers.
5. Haftung
Der Service-Nutzer haftet dafür, dass alle in seinem Betrieb tätigen Personen (insbesondere jene die Konfigurationsänderungen über die Administrationsoberfläche durchführen) diese Nutzungsbedingungen einhalten. Verletzt eine dieser Personen die Pflichten, ist dieses Verhalten dem Service-Nutzer zuzurechnen.
6. Datensicherheit im rmDATA Kundenportal
- Der Service-Anbieter stellt durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen sicher, dass die Daten des Service-Nutzers im rmDATA Kundenportal nicht verloren gehen und durch Dritte nicht manipuliert und missbräuchlich genutzt werden können.
- Der Service-Anbieter verfügt über einen Service/Admin-Account für den Betrieb und die Wartung der rmDATA Kundenportals. Mit diesem kann er den Mandanten (u.a. Daten, Benutzer) des Service-Nutzers einsehen. Das wird unter anderem für Support- und Wartungszwecke verwendet.
- Der Service-Anbieter ist berechtigt u.a. die Anzahl der Zugriffe sowie Support-Stunden zu protokollieren. Diese Daten sind nicht bestimmten Personen zuordenbar. Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen.
- Eine Nutzung (soweit nicht technisch für den Betrieb notwendig) von Daten des Service-Nutzers ist dem Service-Anbieter nicht gestattet.
Nutzungsbedingungen für Ausbildungslizenzen
Nutzungsbedingungen für Ausbildungslizenzen
Leistungen von rmDATA
Stand: November 2022
- rmDATA überlässt dem Nutzer ein Softwareprodukt zu Ausbildungszwecken („Ausbildungslizenz“) für den vereinbarten Zeitraum der Ausbildung.
- Als Ausbildungslizenz wird ein zeitlich befristetes und ausschließlich zu Ausbildungszwecken überlassenes Softwareprodukt bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine „Not-for-resale“-Lizenz, welche nicht für den Wiederverkauf vorgesehen ist und ausschließlich Ausbildungslizenz dient.
- Die Ausbildungslizenz des Softwareproduktes wird vom Nutzer ausschließlich im Rahmen der Ausbildung für den eigenen Einsatz verwendet.
- rmDATA stellt dem Nutzer während der Ausbildung die Ausbildungslizenz (Software, Dokumentation, Lizenzschlüssel) zur Verfügung.
- Für die Ausbildungslizenz leistet rmDATA während der am regional zuständigen Firmenstandort gültigen Support-Zeiten telefonischen und E-Mail-Support zu Anfragen des Nutzers.
- Die Ausbildungslizenz ist nach der Registrierung für 30 Tage gültig. Nach Zusendung (Upload im rmDATA Kundenportal) einer gültigen Ausbildungsbestätigung der Ausbildungseinrichtung, wird die Ausbildungslizenz auf 1 Jahr verlängert. Für eine weitere Verlängerung ist eine erneute und aktuelle Ausbildungsbestätigung erforderlich.
Mitwirkungspflichten des Nutzers
- Der Nutzer versichert die wahrheitsgemäße Bekanntgabe der notwendigen Kontaktdaten (Name, Ausbildungseinrichtung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer).
- Die überlassene Ausbildungslizenz wird vom Nutzer ausschließlich zu Ausbildungszwecken eingesetzt.
Preise
Die Überlassung der Ausbildungslizenz ist für den vereinbarten Zeitraum kostenlos.
Laufzeit
- Die Nutzungsbedingungen für Ausbildungslizenzen treten in Kraft, sobald diese vom Nutzer „Online“ akzeptiert wurden und enden mit Ablauf der Ausbildungslizenz.
- Die Nutzungsberechtigung des Nutzers am Softwareprodukt erlischt nach Beendigung der Ausbildung. Sämtliche Lieferungen von rmDATA, die installierte Software als auch ggf. erstellte Sicherungskopien sind nach der Ausbildung vom Nutzer zu löschen.
Geheimhaltung und Rechte
- rmDATA und der Nutzer der Ausbildungslizenz verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen dieser Ausbildungslizenz zur Kenntnis gelangten vertraulichen Daten, Vorgänge und Verfahren Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten.
- Erkenntnisse über den Einsatz und die Nutzung der Software dürfen Dritten ohne Zustimmung durch rmDATA nicht zugänglich gemacht werden.
- Die Rechte an den im Softwareprodukt („Ausbildungslizenz“) vom Nutzer eingebrachten Daten verbleiben beim Nutzer.
Schlussbestimmungen
- Für die Ausbildungslizenz gelten ausschließlich diese Nutzungsbedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von rmDATA (www.rmdatagroup.com/rechtliches).
- Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von diesen Nutzungsbedingungen abweichen oder mit dieser unvereinbar sein, so gelten vorrangig jedoch diese Bestimmungen.
Nutzungsbedingungen für Softwareteststellungen
Nutzungsbedingungen für Softwareteststellungen
Stand: November 2022
Leistungen von rmDATA
- rmDATA überlässt dem Nutzer ein Softwareprodukt zu Testzwecken („Testlizenz“) für den vereinbarten Testzeitraum („Testphase“).
- Als Testlizenz wird ein zeitlich befristetes und ausschließlich zu Testzwecken überlassenes Softwareprodukt bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine „Not-for-resale“-Lizenz, welche nicht für den Wiederverkauf vorgesehen ist und ausschließlich Testzwecken dient.
- Die Testlizenz des Softwareproduktes wird vom Nutzer ausschließlich zur Prüfung der Eignung für den eigenen Einsatz verwendet.
- rmDATA stellt dem Nutzer innerhalb der Testphase die Testlizenz (Software, Dokumentation, Lizenzschlüssel) zur Verfügung.
- Für die Testlizenz leistet rmDATA während der am regional zuständigen Firmenstandort gültigen Support-Zeiten telefonischen und E-Mail-Support zu Anfragen des Nutzers.
- Nach Ablauf des Testzeitraums kann die Testlizenz durch Erwerb der entsprechenden Nutzungsberechtigungen (Kauf, Abonnement) auf ein kommerziell nutzbares Softwareprodukt umgestellt werden.
Mitwirkungspflichten des Nutzers
- Der Nutzer versichert die wahrheitsgemäße Bekanntgabe der notwendigen Kontaktdaten (Name, Unternehmen, E-Mail-Adresse, Telefonnummer).
- Die überlassene Testlizenz wird vom Nutzer ausschließlich zu Testzwecken eingesetzt.
- Der Nutzer verpflichtet sich, auf Nachfrage von rmDATA Informationen zu den Ergebnissen der Teststellung mitzuteilen (Funktionen, Usability, Performance, …).
Preise
- Die Überlassung der Teststellung ist für den vereinbarten Testzeitraum kostenlos.
Laufzeit
- Die Nutzungsbedingungen für Softwareteststellungen treten in Kraft, sobald diese vom Nutzer „Online“ akzeptiert wurden und enden mit Ablauf der Testphase.
- Die Nutzungsberechtigung des Nutzers am Softwareprodukt erlischt nach Beendigung der Testphase. Sämtliche Lieferungen von rmDATA, die installierte Software als auch ggf. erstellte Sicherungskopien sind umgehend nach der Testphase vom Nutzer zu löschen.
Geheimhaltung und Rechte
- rmDATA und der Nutzer der Testlizenz verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen dieser Teststellung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Daten, Vorgänge und Verfahren Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten.
- Erkenntnisse über den Einsatz und die Nutzung der Software dürfen Dritten ohne Zustimmung durch rmDATA nicht zugänglich gemacht werden.
- Die Rechte an den im Softwareprodukt („Testlizenz“) vom Nutzer eingebrachten Daten verbleiben beim Nutzer.
Schlussbestimmungen
- Für die Software-Teststellung gelten ausschließlich diese Nutzungsbedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von rmDATA (www.rmdatagroup.com/rechtliches).
- Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von diesen Nutzungsbedingungen abweichen oder mit dieser unvereinbar sein, so gelten vorrangig jedoch diese Bestimmungen.